Das Bundesverfassungsgericht zur Online-Durchsuchung - eine Bewertung
Februar 27th, 2008 | by Lawlita |Ich bewerte das Urteil alles in allem überwiegend positiv.
Das Überraschendste ist sicherlich, dass das BVerfG ohne Not ein neues Grundrecht aus der Taufe gehoben hat. Ein Schelm wer annimmt, dass das BVerfG damit legislativen Bestrebungen zuvorkommen wollte, das Grundgesetz in dieser Richtung anzupassen…
Soweit kein hinreichender Schutz vor Persönlichkeitsgefährdungen besteht, die sich daraus ergeben, dass der Einzelne zu seiner Persönlichkeitsentfaltung auf die Nutzung informationstechnischer Systeme angewiesen ist, trägt das allgemeine Persönlichkeitsrecht dem Schutzbedarf in seiner lückenfüllenden Funktion über seine bisher anerkannten Ausprägungen hinaus dadurch Rechnung, dass es die Integrität und Vertraulichkeit informationstechnischer Systeme gewährleistet.
…
Das Grundrecht auf Gewährleistung der Integrität und Vertraulichkeit informationstechnischer Systeme ist hingegen anzuwenden, wenn die Eingriffsermächtigung Systeme erfasst, die allein oder in ihren technischen Vernetzungen personenbezogene Daten des Betroffenen in einem Umfang und in einer Vielfalt enthalten können, dass ein Zugriff auf das System es ermöglicht, einen Einblick in wesentliche Teile der Lebensgestaltung einer Person zu gewinnen oder gar ein aussagekräftiges Bild der Persönlichkeit zu erhalten.
(vgl. RZ 181 ff., insb. RZ 201-208).
Durchgehend zeugt das Urteil davon, dass sich das BVerfG technisch ziemlich gut hat beraten lassen. Das BVerfG zeigt seine hohe technischen Kompetenz, was Möglichkeiten, Unmöglichkeiten und Risiken angeht.
Weiterhin hat das BVerfG an die Vorraussetzungen die höchstmöglichen Anforderungen
gestellt, ohne die Online-Durchsuchung für die (angeblich) notwendigen
Zwecke komplett zu sperren, und andererseits klargestellt, dass sich der
Staat in allen anderen Fällen auf andere Ermittlungsmethoden beschränken
muss.
Ein derartiger Eingriff darf nur vorgesehen werden, wenn die Eingriffsermächtigung ihn davon abhängig macht, dass tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut vorliegen. Überragend wichtig sind zunächst Leib, Leben und Freiheit der Person. Ferner sind überragend wichtig solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt. Hierzu zählt etwa auch die Funktionsfähigkeit wesentlicher Teile existenzsichernder öffentlicher Versorgungseinrichtungen.
Zum Schutz sonstiger Rechtsgüter Einzelner oder der Allgemeinheit in Situationen, in denen eine existentielle Bedrohungslage nicht besteht, ist eine staatliche Maßnahme grundsätzlich nicht angemessen, durch die - wie hier - die Persönlichkeit des Betroffenen einer weitgehenden Ausspähung durch die Ermittlungsbehörde preisgegeben wird. Zum Schutz solcher Rechtsgüter hat sich der Staat auf andere Ermittlungsbefugnisse zu beschränken…
(vgl. RZ 248 f.)
Insbesondere beim letzten Absatz kann man auch schon über Parallelen zur Vorratsdatenspeicherung nachdenken. Möglich, dass nach dem EuGH nun auch das BVerfG schon ein paar Dinge vorweg schickt. Ähnliche Anhaltspunkte kann man in den Rz. 179, 198 und 237 finden:
Dabei handelt es sich um Kommunikationsinhalte sowie um Daten mit Bezug zu der Netzkommunikation. Durch die Speicherung und Auswertung solcher Daten über das Verhalten der Nutzer im Netz können weitgehende Kenntnisse über die Persönlichkeit des Nutzers gewonnen werden.
…
Auch der Umgang mit personenbezogenen Daten, die für sich genommen nur geringen Informationsgehalt haben, kann, je nach dem Ziel des Zugriffs und den bestehenden Verarbeitungs- und Verknüpfungsmöglichkeiten, grundrechtserhebliche Auswirkungen auf die Privatheit und Verhaltensfreiheit des Betroffenen haben
…
Auch das Risiko einer Bildung von Verhaltens- und Kommunikationsprofilen erhöht sich durch die Möglichkeit, über einen längeren Zeitraum die Nutzung des Zielsystems umfassend zu überwachen. Die Behörde kann auf diese Weise die persönlichen Verhältnisse und das Kommunikationsverhalten des Betroffenen weitgehend ausforschen. Eine solche umfassende Erhebung persönlicher Daten ist als Grundrechtseingriff von besonders hoher Intensität anzusehen.
Darüber hinaus wird ausdrücklich klar gestellt, dass die Sicherheit zwar ein wichtiges, aber grds. mit anderen Rechtsgütern gleichrangiges Rechtsgut ist, und somit nicht als Rechtfertigung für alles dienen kann.
Die Sicherheit des Staates als verfasster Friedens- und Ordnungsmacht und die von ihm zu gewährleistende Sicherheit der Bevölkerung vor Gefahren für Leib, Leben und Freiheit sind Verfassungswerte, die mit anderen hochwertigen Gütern im gleichen Rang stehen.
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In dem Verbot unangemessener Grundrechtseingriffe finden auch die Pflichten des Staates zum Schutz anderer Rechtsgüter ihre Grenze.
(RZ 220, 243)
Weiterhin haben die Karlsruher Richter klargestellt, das eine Maßnahme ggf. auch scheitert, wenn die
technischen Grenzen einen ausreichenden Schutz des Betroffenen nicht
zulassen.
Auch wenn es nicht gelingen sollte, speziell auf im Vorfeld tätige Behörden zugeschnittene gesetzliche Maßgaben für den Eingriffsanlass zu entwickeln, die dem Gewicht und der Intensität der Grundrechtsgefährdung in vergleichbarem Maße Rechnung tragen wie es der überkommene Gefahrenbegriff etwa im Polizeirecht leistet, wäre dies kein verfassungsrechtlich hinnehmbarer Anlass, die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Eingriff der hier vorliegenden Art abzumildern.
(vgl. RZ 256 am Ende)
Weiterhin hat das Gericht den Richtern in Deutschland, die wegen mangelnder Prüfung den
Richtervorbehalt aushebeln, erneut einen Rüffel verpasst (RZ 259 am
Ende). Weiterhin hat es den Kernbereich privater Lebensführung als absolut schützenswert bekräftigt.
Was mir allerdings missfällt: Das BVerfG scheint eine Online-Durchsuchung trotz der
von ihm erkannten Risiken nicht auf präventive Maßnahmen beschränken zu
wollen.
So erkennt es zwar in RZ 207:
Zudem ist zu beachten, dass es einen rein lesenden Zugriff infolge der Infiltration nicht gibt. Sowohl die zugreifende Stelle als auch Dritte, die eventuell das Zugriffsprogramm missbrauchen, können aufgrund der Infiltration des Zugriffsrechners Datenbestände versehentlich oder sogar durch gezielte Manipulationen löschen, verändern oder neu anlegen. Dies kann den Betroffenen in vielfältiger Weise mit oder ohne Zusammenhang zu den Ermittlungen schädigen.
Leider zieht es nicht die eigentlich notwendige Konsequenz, mittels Online-Durchsuchung erlangte Daten nicht als Beweis im Strafverfahren zuzulassen. Zumindest spricht dafür, dass das BVerfG in RZ 207 eine Einschränkung des Grundrechtes auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme auf zu Strafverfolgungszwecken möglich sieht. Andererseits in den RZ 254 ff. durchweg nur von präventiven Zielsetzungen. Insofern stellt sich auch die Frage, inwieweit das Urteil überhaupt auf eine Online-Durchsuchung durch Strafverfolgungsbehörden übertragbar ist, und wieweit durch eine Online-Durchsuchung erlangte Daten als Beweis zulässig sein können.
Denn einem per Online-Durchsuchung haftet aufgrund der technischen Unzulänglichkeiten immer der Makel an, dass das Beweisobjekt - das System mit den Daten des Verdächtigen - vom Staat aktiv manipuliert wurde durch die Infiltration mittels Schadsoftware.
Ein anschauliches Beispiel wäre Folgendes:
Ein Verdächtiger hat eine Wohnung, in der man auf Grund technischer Vorkehrungen beim üblichen Eindringen nichts findet. Denn sobald man durch die Tür eindringt, löst sich alles sofort in Luft auf.
Deshalb baut die Polizei einen Tunnel, durch den sie in Abwesenheit des Verdächtigen in seine Wohnung eindringen kann, ohne das sich alles auflöst. In der Wohnung werden die Dinge fotografiert, dann gehen die Ermittler wieder. Durch diesen Tunnel können prinzipiell auch Dritte eindringen.
Irgendwann kommt der Verdächtige dann vor Gericht, und als Beweis führt der Staat an: “Ja, also das haben wir da fotografiert. Das war alles da. Wir haben da auch nichts hineingebracht. Natürlich könnten wir das, aber das haben wir nicht. Uns kann man doch vertrauen. Und Dritte durch den Tunnel - unmöglich, unsere Tunnel sind 100%ig sicher.
Man muss in meinen Augen dem Staat nicht ein übersteigertes Misstrauen entgegenbringen, um seine Zweifel an der Tragfähigkeit solcher Beweise zu haben.
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