Das Grundrecht “Internetfreiheit” - ein Taschenspielertrick?
Mai 23rd, 2007 | by Lawlita |Scheinbar neue Töne aus der SPD und CDU/CSU. Nach den Anschlägen auf die verfassungsmäßige demokratische Grundordnung in den letzten Monaten, mit denen man vorgeblich die innere Sicherheit zu schützten dachte, könnte man nun an einen Meinungsumschwung glauben.
Immerhin möchte man ein neues Grundrecht einführen.
Diese Welt [gemeint ist das Internet, Anm. Verf.] sollte sich auch im Grundgesetz wiederfinden als ein Raum der Freiheit.
Denn, so der Gedanke, müsse das Grundgesetz ja mit der Entwicklung der Zeit Schritt halten. Ein Argument, das nur einem juristischen Laien wirklich einleuchtet. Denn welche Freiheit im Internet ist denn bisher so schutzlos, das sie eines zusätzlichen Grundrechts bedarf?
Immerhin ist das Internet nicht mehr als ein Kommunikatonsmedium. Ob nun Meinungsfreiheit, Informationsfreiheit und Pressefreiheit - sie alle sind entweder problemlos oder mit ein wenig Auslegungstechnik unkompliziert auch auf das Internet anwendbar. Die Rechtsprechung arbeitet mit Gesetzen, die teilweise über hundert Jahre alt sind. Insofern ist unmodernes Gesetzeswerk Alltag.
Warum dann aber eine Modernisierung? Ein Erklärungsansatz könnte sich ergeben, wenn man sich anschaut, was SPD und CDU/CSU gegenwärtig innig verfolgen: Die sog. “Online-Durchsuchung”. Auf Grund des Gesetzesvorbehalt bedarf diese nämlich einer gesetzlichen Grundlage, wie der BGH der Exekutive bescheinigen musste:

Aber selbst wenn eine einfachgesetzliche Grundlage gegeben ist, muss diese wiederum mit den Normen der Verfassung in Einklang stehen, also verfassungsgemäß sein. Hierbei muss man beachten, dass der Verfassungsgeber die Grundrechte mit unterschiedlichen Einschränkungsmöglichkeiten ausstattete (sog. Schranken). Manche Grundrechte, bspw. die allg. Handlungsfreiheit sind leicht einschränkbar. So erwähnt Art. 2 II GG, dass in dieses Recht “auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden” darf. Damit ist jedes Gesetz, gleich welchen Zweck es verfolgt, grundsätzlich zur Einschränkung des Grundrechts geeignet.
Andere Grundrechte, bspw. der durch den großen Lauschangriff bereits arg malträtierte Art. 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) sind da weitaus strikter:
Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
Ein Gesetz zur “Online-Durchsuchung” könnte gegenwärtig aber nur auf genau dieses Grundrecht abstellen, und stünde so vor ziemlich hohen, vermutlich unüberwindbaren Hürden - es wäre also verfassungswidrig und nichtig.
Schafft man aber ein Grundrecht “Internetfreiheit”, dann verkleinert man den Schutzbereich des Art. 13 um genau den Teil, den die “Internetfreiheit” nun schützt.
Nun könnte man behaupten, dies sei ja letztlich ein Nullsummenspiel. Alles bleibt wie es ist, nur das Kind hat einen neuen Namen. Dann aber, das dürfte klar sein, würde sich diese Arbeit niemand machen.
Entscheidend ist nämlich letztlich wiederum die Schranke des neuen Grundrechts. Ist diese gering, wie bei der allgemeinen Handlungsfreiheit, dann hat man die Materie nämlich nicht von einem Grundrecht in ein anderes verschoben, sondern von einem schwieriger einschränkbaren in ein leichter einschränkbares Grundrecht.
Merke: Nur weil Freiheit und Grundrecht draufsteht heißt das nicht, dass nicht die Unfreiheit und der Leviathan in ihm schlummert.
Dass die große Koalition im Bundesrat keine Zwei-Drittel-Mehrheit mehr hat, ist aber immerhin eine kleine Beruhigung.
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