Der EuGH zur Vorratsdatenspeicherung
Januar 29th, 2008 | by Lawlita |Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat eine Klage spanischer Musikproduzenten abgewiesen, wonach Telefonica Nutzerdaten von Filesharern herausgeben sollte. Laut dem am heutigen Dienstag veröffentlichten Urteil (Az.: C-275/06) gibt es keine europäische Vorgaben, die einen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch gegenüber Internetprovidern vorschreiben.
(Quelle: heise.de)
Ein spanisches Gericht hatte dem EuGH die Frage vorgelegt, ob Gemeinschaftsrecht Spanien verpflichtet, Rechteinhabern einen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch gegen einen Internetanbieter einzuräumen. Soweit so gut - es tut es nicht. Was leider bisher kaum Resonanz gefunden hat, ist, dass der EuGH, insbesondere die Generalanwältin Juliane Kokott in ihrem Schlussantrag bzgl. der Vorratsdatenspeicherung (VDS) einiges hat durchblicken lassen.
Zur Erinnerung: Gegen die VDS ziehen in D gegenwärtig mehr als zwanzigtausend Menschen vor das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nach Karlsruhe. Seitdem die Beschwerde eingereicht wurde, rangeln innerhalb des BVerfG die Richter di Fabio (zweiter Senat, konservativ, EU-Skeptiker, Präventionsstaatbefürchter) mit Hoffmann-Riem (erster Senat, liberal, Zuständig für Datenschutz, Ende März ausscheidend) über die Zuständigkeit für den mit der Beschwerde verknüpften Eilantrag. Neuerdings will auch Mellinghoff Ansprüche auf eine Entscheidung angemeldet haben.
Außerdem ist ein Verfahren Irlands gegen die Richtlinie 2006/24 zur VDS vor dem EuGH anhängig. Irland macht geltend, die Richtlinie stütze sich auf eine falsche Rechtsgrundlage.
Insbesondere di Fabio könnte das Verfahren nutzen, um den grundsätzlichen Vorrang des Europarechts gegenüber nationalem Recht in Frage zu stellen.
In diesen zeitlichen Kontext fällt nun das oben zitierte Urteil des EuGH. Interessant ist wie meistens insbesondere der Schlussantrag der Generalanwältin. So liest man in Randziffer 82:
Man kann daran zweifeln, ob die Speicherung von Verkehrsdaten aller Nutzer– gewissermaßen auf Vorrat – mit Grundrechten vereinbar ist,(42) insbesondere da dies ohne konkreten Verdacht geschieht. (43) [Hervorhebung d. Verf.] Da aber die spanische Regelung jedenfalls mit dem Wortlaut des Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 vereinbar ist, kann die Vorratsspeicherung zumindest für das vorliegende Verfahren als zulässig unterstellt werden. Ein den Zweifeln entsprechender Durchgriff auf die Grundrechte würde den Rahmen des Verfahrens sprengen, da es nicht die Gültigkeit von Art. 15 Abs. 1 betrifft.(44) Möglicherweise ist diese Frage eines Tages aus Anlass der Richtlinie 2006/24 zu prüfen, die eine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zur Vorratsspeicherung einführt.(45) [Hervorhebung d. Verf.]
In Fußnote 43 beschäftigt sich die Generalanwältin sogar mit der Position des Bundesverfassungsgericht zur zu Grunde liegenden Problematik:
Das deutsche Bundesverfassungsgericht misst derartigen Eingriffen eine hohe Eingriffsintensität zu, da der Einzelne keine Veranlassung für den Eingriff gibt, er aber bei seinem legalen Verhalten wegen der Risiken des Missbrauchs und des Gefühls der Überwachung eingeschüchtert werden kann; vgl. den Beschluss vom 4. April 2006 zur Rasterfahndung (1 BvR 518/02, Neue Juristische Wochenschrift 2006, 1939 [1944], Randnr. 117 der Fassung auf www.bundesverfassungsgericht.de).
Als letzten Punkt in ihren Erörterungen zur Vorlagenfrage führt die Generalanwältin darüber hinaus aus:
Die Richtlinie 2006/24 [zur Vorratsdatenspeicherung; Anm. d. Verf.] könnte vielmehr dazu führen, den gemeinschaftsrechtlichen Datenschutz in Bezug auf Streitigkeiten wegen Verletzungen des Urheberrechts zu stärken. Es stellt sich dann nämlich selbst in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren die Frage, inwieweit es mit dem gemeinschaftsrechtlichen Grundrecht auf Datenschutz vereinbar ist, geschädigten Rechteinhabern Einblick in die Ermittlungsergebnisse zu gewähren, wenn diese auf der Auswertung von auf Vorrat gespeicherten Verkehrsdaten im Sinne der Richtlinie 2006/24 beruhen. [Hervorhebung d. Verf.] Bislang wird diese Frage vom Gemeinschaftsrecht nicht berührt, da die Datenschutzrichtlinien nicht für die Strafverfolgung gelten.(63)
Insgesamt sind das ziemlich zweifelnde und kritische Töne, die als obiter dictum ziemlich klar geäußert werden. Betrachtet man dies im Kontext des gegenwärtig anhängigen Verfahrens vor dem BVerfG, lassen sich diese Aussagen als einen Akt der Kommunikation Richtung Karlsruhe begreifen:
Liebes Bundesverfassungsrichter, auch wir haben Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Vorratsdatenspeicherung. Bitte bitte judiziert mit Vorsicht und zerstört nicht Solange II!
Vielleicht in etwa so. Dem Bundesverfassungsgericht vorzugreifen hat sich der EuGH dagegen gescheut. So hat die Generalanwältin in Randziffer 82 die Möglichkeit angeschnitten, die Vorratsdatenspeicherung unmittelbar zu überprüfen:
Wenn der Gerichtshof die Zulässigkeit der Vorratsspeicherung jedoch bereits im vorliegenden Fall als Vorfrage prüfen möchte, so wäre es sicherlich notwendig, die mündliche Verhandlung neu zu eröffnen, um den nach Art. 23 der Satzung Äußerungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Es bleibt abzuwarten, wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil darauf reagieren wird.
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