Die Hexenjagd um die “Kinderpornographie”
Mai 7th, 2007 | by Lawlita |Dass “Pädophile” inzwischen gleich dem Kommunismus unter Mc Carthey an jeder Straßenecke vermutet wird, ist ja nichts neues.
Neu allerdings ist, dass die Staatsanwaltschaft Halle wegen des Verdachts auf Kinderpornographie in Second Life gegen unbekannt ermittelt. Ein Fall, der ausgerechnet bei Ermittler Vogt, der die umstrittene Operation Mikado angeleiert hat, gelandet ist.
Hintergrund: Das ARD-Politmagazin Report Mainz hat aufgedeckt, dass ein Second-Life-Spieler mit kinderpornographischem Material handelt. Ein (nicht ungewöhnlicher) Umstand, der fraglos strafbar ist.
Im Mittelpunkt des Beitrags steht allerdings vielmehr etwas ganz anderes: Erwachsenen-Avatare haben Sex mit Kinder-Avataren. (Avatare sind virtuelle Charaktere, die Spielfiguren von Second Life). Und das für virtuelles Geld.
dieses Angebot ist ein kinderpornografisches Angebot
meint dazu Peter Vogt.
Aber lässt sich hier wirklich deutsches Strafrecht anwenden? Eine Strafbarkeit wegen Kindesmissbrauch scheidet mangels tauglichem Tatobjekt (eines menschliche Kindes) von vorn herein aus.
In Betracht kommt lediglich § 184b StGB, der Verbreitung, Erwerb und Besitz von “kinderpornographischen Schriften” mit Strafe belegt. Pornographischen “Schriften” stehen dabei
Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen […] gleich
Zwar könnte man auf den ersten Blick meinen, bei virtuellem Sex mit Kindern in Computerspielen handele es sich um “andere Darstellungen”, allerdings sollte man trotzdem einen Augenblick verharren, und sich des Unterschieds zu herkömmlichen “Schriften” klarmachen.
Second Life bietet einen ganz eigenen Inhalt: Eine Welt, die die Spieler vollkommen frei gestalten können - das Spiel selber gibt so gut wie nichts vor. Damit unterscheidet sich Second Life von jeglicher “Schrift” in einer fundamentalen Eigenschaft: Schriften sind statisch, Second Life dynamisch.
Niemand würde auf die Idee kommen, einen Pädophilen im First Life wegen Verbreitung kinderpornographischer Schriften zu belangen, nur weil er zufällig beim Geschlechtsakt zusehen konnte. Verhält es sich aber in Second Life nicht ganz ähnlich?
Zum zweiten sollte man sich überlegen, warum man ein solches Verhalten überhaupt mit Strafe belegen will. Begründet wird dies i.d.R. mit dem Argument, virtuelle Kinderpornographie sei zwar eine Straftat ohne Opfer, könne aber zu realem Kindesmissbrauch anstiften oder diesen verharmlosen.
Dieses Argument trägt bereits bei der Killerspiel-Debatte, wo es analog herangezogen wird, wissenschaftlich nicht. Genauso unbelegt ließe sich argumentieren, der virtuelle Kindesmissbrauch böte durch seine Realitätsnähe die Möglichkeit, seine Triebe sozial unschädlich zu befriedigen, und stelle so ein Mittel zur Bekämpfung von realem Kindesmissbrauch dar.
Eine strafrechtliche Verfolgung von virtuell praktizierten kinderpornographischen Handlungen halte ich im Ergebnis daher für nicht zu rechtfertigen. Von den praktischen Hürden der Beweisführung und Ermittlung des Täters mal ganz abgesehen.
Eine virtuelle Welt, mit virtuelle Avataren, neuen Möglichkeiten und vielleicht auch mit eigenen Regeln?
Das sinnvollste Mittel gegen virtuellen Kindesmissbrauch in einer virtuellen Welt durch virtuelle Avatare stellt vielleicht vor allem eines dar: ein virtuelles Gericht, mit der virtuellen Todesstrafe als Rechtsfolge: Der Löschung des Spielers.
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2 Responses to “Die Hexenjagd um die “Kinderpornographie””
By Mein Gott on Mai 8, 2007 | Reply
Warum sollte jemand fürs virtuelle Mit-Kindern-Spaß-haben bzw. fürs Verbreiten von Bild-Wort-oder-sonstwas-für-Material zu diesem Thema belangt werden, und einer,der am PC tötet, nicht?
By calypso on Mai 12, 2007 | Reply
Linden Lab hat inzwischen reagiert und, die virtuelle Todesstrafe verhängt. Allerdings ohne Gerichtsverfahren.