Die kriminellen Kinder
Juni 27th, 2007 | by Lawlita |Marco W., der in der Türkei wg. mutmaßlicher sexueller Nötigung angeklagt ist, ist ein Warnzeichen dafür, wie ein Gesetzgeber es verschlafen kann, das Strafrecht der Realität anzupassen.
Problematisch ist dabei weniger die Strafbarkeit nach türkischem Recht, und auch nicht die Frage wie es sich letzlich wirklich abgespielt hat.
Problematisch ist es, dass sich Marco W. selbst dann nach deutschem Recht strafbar gemacht hat, wenn die Annäherung zwischen beiden einverständlich erfolgt ist. Er kann lediglich darauf hoffen, dass ein Richter ihm abnimmt, er habe das Mädchen für 15 gehalten, und so ohne Vorsatz gehandelt.
Auf eine Einsichtsfähigkeit des Mädchens, auf die Eigeninitiative, auf die Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung kommt es überhaupt nicht an. Dabei ist es ein bekanntes Phänomen, dass Kinder und Jugendliche immer früher, inzwischen bereits häufig mit 12 Jahren geschlechtsreif werden, und auch den sexuellen Kontakt suchen.
Man sollte sich überlegen, wieviele Kinder und Jugendliche sich auf Klassenfahrten und Partys strafbar machen, nur weil einer zufällig noch nicht 14 Jahre alt ist.
Denn ihre Kriminalisierung führt mit ziemlicher Sicherheit zu einer schwereren Beschädigung der Persönlichkeit und sexuellen Entwicklung, als einvernehmlicher Sex mit 13.
Leider bewegt sich die Gesetzgebung mit großen Schritten in die entgegengesetzte Richtung. Beispiel dafür ist die geplante Ausweitung des § 184b StGB von kinderpornographischen auf jugendpornographische Schriften.
Danach macht sich dann der Freund strafbar, der sexy “unnatürlich geschlechtsbetonte” Fotos von seiner 17jährigen Freundin besitzt. Diese macht sich eventuell gleich mit strafbar, und beide können sich für 5 Jahre eine Gemeinschaftszelle teilen.
Das gilt bspw. auch dann, wenn das Mädchen lediglich wie 17 aussieht (wirklichkeitsnahes Geschehen).
Mit letzterem dürfte die Gesetzgebung noch über den Rahmenbeschluss der EU hinausgehen:
Die Umsetzung des Rahmenbeschlusses erfordert außerdem die Erweiterung des Anwendungsbereichs der Strafvorschriften gegen Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften auf pornographische Schriften, die sexuelle Handlungen von Jugendlichen (Personen zwischen vierzehn und achtzehn Jahren) zum Gegenstand haben.
Ein weiterer Schritt Richtung Unfreiheit und Fremdbestimmung der Bürger, der aber gleichzeitig das demokratische und grundrechtliche Defizit der gegenwärtigen politischen Konstruktion der europäischen Union verdeutlicht.
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