Die Online-Durchsuchung ist Realität
April 25th, 2007 | by Lawlita |Wie die Bundesregierung auf Anfrage der FDP heute erklärt hat, ist die sog. Online-Durchsuchung bereits heute Realität.
Zumindest die Geheimdienste des Bundes sind bereits durch eine Dienstanweisung von Otto Schily zur Online-Durchsuchung berechtigt worden.
Im Urteil des Bundesverfassungsgericht zum großen Lauschangriff verwiesen die Richter 2004 aber auf einen Kernbereich privater Lebensführung, der als letzter Rückzugsbereich jedem Menschen um seiner Würde willen (Art. 1 I S. 1 GG) zustehen müsse, und daher vom Staat nicht angetastet werden dürfe. Damit kippte das BverfG de facto die heimliche akustische Wohnraumüberwachung.
Dass die Bundesregierung es wagt zu behaupten, das heimliche Ausspähen von persönlichen Daten auf einem persönlichen Computer verletze keine Grundrechte, zeugt angesichts eines der Art und Schwere nach ähnlichen Eingriffs von einer Selbstgerechtigkeit und Ignoranz ohne Gleichen. Solch einen Grundrechtseingriff dann noch mit einer Dienstanweisung rechtfertigen zu wollen, riecht dann nicht mehr nur nach verfassungswidrigkeit - es stinkt bereits bestialisch.
Zwar liegt zwischen Strafverfolgunsbehörden und Geheimdiensten ein signifikanter Unterschied, allerdings kann auch letzteren eine Verletzung der Menschenwürde als dem höchsten Gut unserer Verfassung nicht zugestanden werden.
Die Bundesverfassungsrichter Jaeger und Hohmann-Dennhardt wurden scharf kritisiert, als sie im Rahmen ihres Minderheitenvotums zum großen Lauschangriffs der Politik Folgendes ins Stammbuch schrieben:
Inzwischen scheint man sich an den Gedanken gewöhnt zu haben, dass mit den mittlerweile entwickelten technischen Möglichkeiten auch deren grenzenloser Einsatz hinzunehmen ist. Wenn aber selbst die persönliche Intimsphäre, manifestiert in den eigenen vier Wänden, kein Tabu mehr ist, vor dem das Sicherheitsbedürfnis Halt zu machen hat, stellt sich auch verfassungsrechtlich die Frage, ob das Menschenbild, das eine solche Vorgehensweise erzeugt, noch einer freiheitlich-rechtsstaatlichen Demokratie entspricht. Umso mehr ist Art. 79 Abs. 3 GG streng und unnachgiebig auszulegen, um heute nicht mehr den Anfängen, sondern einem bitteren Ende zu wehren.
Die Kritik sei völlig überzogen, warf man ihnen damals vor. Ich befürchte die Kritiker hatten Unrecht.
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