Eilantrag gegen Vorratsdatenspeicherung erfolgreich (Update)

März 19th, 2008 | by Lawlita |

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat dem Eilantrag gegen die Vorratsdatenspeicherung (VDS) teilweise stattgegeben.

Zwar kippte es nicht die Speicherpflicht, aber schränkte die Herausgabepflicht stark ein:

Sie [die Daten] sind jedoch nur dann an die Strafverfolgungsbehörde zu übermitteln, wenn Gegenstand des Ermittlungsverfahrens eine schwere Straftat im Sinne des 100a Abs. 2 StPO ist, die auch im Einzelfall schwer wiegt, der Verdacht durch bestimmte Tatsachen begründet ist und die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre ( 100a Abs. 1 StPO).

Damit ist insbesondere die Herausgabe bei via Telekommunikation begangener Straftaten zunächst gesperrt - Filesharer dürfte dies freuen - und ist insoweit doch überraschend, als dass Eilanträgen vor dem BVerfG eher selten Erfolg beschieden ist.

Die Entscheidung in der Hauptsache aber bleibt nach wie vor kompliziert. Nicht wegen der Sache an sich, sondern wegen dem Bezug zum Europarecht. Schließlich ist die VDS das Resultat einer EU-Richtlinie (2006/24). Das BVerfG erkennt aber nach wie vor einen Vorrang des Europarechtes nicht wirklich an, lässt sich also das Recht nicht nehmen, jedes Gesetz (und hat es auch seine Wurzeln in der EG) an der dt. Verfassung zu messen. Auf der anderen Seite hat es sich bisher davor gehütet, einen offenen Konflikt mit dem europäischen Gerichtshof (EuGH) vom Zaun zu brechen, indem es eigenständig einen europäischen Rechtsakt für verfassungswidrig erklärt hätte.

Wenn das BVerfG diese Praxis beibehält (was zu erwarten und zu hoffen ist), hat es eigentlich nur 3 Möglichkeiten:

1) Es erklärt sich für nicht zuständig. Das dies passiert ist indessen bereits aus Macht- und Prestigegründen absolut unwahrscheinlich.

2) Es erklärt das deutsche Umsetzungsgesetz für verfassungswidrig, prüft die europäische Richtlinie ausführlich, meldet Bedenken an, aber lässt die Frage der Verfassungskonformität letztlich offen und hofft darauf, dass bis zur Revidierung des Umsetzungsgesetzes die europäische Richtlinie bereits vom EuGH gekippt wurde. Immerhin klagt gegenwärtig Irland gegen die EU-Kommission mit dem Argument, die VDS wäre europarechtswidrig.
Diese Variante halte ich für am wahrscheinlichsten, schließlich hat der EuGH bereits durchblicken lassen, dass er die Bedenken des BVerfG durchaus im Blickfeld hat.

3) Kommt indes der EuGH dem BVerfG zuvor, und kippt die der VDS zugrunde liegende Richtlinie, hat das BVerfG völlig freie Hand. Geht es jetzt über die reine Prüfung des Umsetzungsgesetzes hinaus, kann es den EuGH zukünftig in Fragen des VDS auf seine Linie zwingen, und auch die Frage klarstellen, ob die Umsetzungsakte europäischer Rechtsakte bei Fortfall des zugrunde liegenden europäischen Rechtsaktes automatisch ebenfalls fortfallen.

Update
Einen guten Hintergrund-Artikel hat Heribert Prantl für die Süddeutsche verfasst.

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