“wrongful life” oder: Ethik in Urteilsbegründungen
November 16th, 2006 | by Lawlita |Im übrigen kann es nicht so sehr auf auch vom Berufungsgericht angeführte Argumente formaler Logik ankommen, etwa dahingehend, daß es nicht denkbar sei, als Rechtssubjekt Ansprüche aus einem Verhalten herzuleiten, das die Existenz und Rechtsfähigkeit erst begründet hat […]. Vielmehr hält der Senat dafür, daß in Fällen wie dem vorliegenden überhaupt die Grenzen erreicht und überschritten sind, innerhalb derer eine rechtliche Anspruchsregelung tragbar ist. Der Mensch hat grundsätzlich sein Leben so hinzunehmen, wie es von der Natur gestaltet ist, und hat keinen Anspruch auf seine Verhütung oder Vernichtung durch andere. Wenn der Mutter - nur sie kann es sein - von der Rechtsordnung gleichwohl eine solche Entscheidung eingeräumt wird, dann kann das auch ihr gegenüber keinen Anspruch des Kindes auf Nichtexistenz begründen. Daran ändert es nichts, daß in ihre Entscheidung legitimermaßen auch das Mitleid mit dem schwer geschädigten Leben einfließen mag. [Hervorhebung vom Verfasser]
Urteile des BGH in Zivilsachen
Was klingt wie die ewige Wiederkehr des Gleichen aus dem Munde Gottes, des Papstes oder von Horst Köhler, ist ein Auszug aus einem Urteil des BGH. Hier noch die viel beschworene, wertfreie, juristisch-methodische Argumentation zu finden gleicht der arg strapazierten Nadelsuche im Heuhaufen. Und offenbart was kein Jurist öffentlich zugibt:
Rechtsprechung ist trotz des gewaltigen pseudo-objektiven Verfahrensapparats letzten Endes nichts als ein Urteil des moralischen und ethischen Selbstbewusstseins.
Tags: BGH, Bundesgerichtshof, Ethik, Jura, Menschenwürde, Moral, Rechtswissenschaft, Urteil, VI ZR 114-81, wrongful life

