Update: Filesharing-Hilfe aus Luxemburg

Juli 19th, 2007 | by Lawlita |

Juliane Kokott, Generalanwältin des europäischen Gerichtshofes ist der Auffassung, europäisches Recht erlaube die Herausgabe von Nutzerdaten zur Identifikation von Tauschbörsennutzern bestenfalls im Zuge strafrechtlicher Ermittlungen.

Ein spanisches Gericht hatte dem EuGH im Zuge des Vorlageverfahrens einen Fall Telefónica de España SAU zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Gestatten es das Gemeinschaftsrecht und insbesondere die Artikel 15 Absatz 2 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt, Artikel 8 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, Artikel 8 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums sowie die Artikel 17 Absatz 2 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union den Mitgliedstaaten, im Rahmen einer strafrechtlichen Untersuchung oder zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und zur nationalen Verteidigung, nicht aber in zivilrechtlichen Verfahren, die den Betreibern elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste, den Anbietern, die den Zugang zu Telekommunikationsnetzen verschaffen, sowie den Hosting-Dienstleistern obliegende Pflicht, die während der Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft gewonnenen Verbindungs- und Verkehrsdaten zu speichern und bereitzustellen, zu beschränken?

Sollte der EuGH, wie er dies häufig tut, seiner Generalanwältin folgen, hätte dies erhebliche Auswirkungen für Bestrebungen des Bundesrates, einen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch gegen ISP einzuführen.

So schreibt die Generalanwältin:

Selbst wenn die Richtlinie 2006/24 anwendbar wäre, würde sie eine direkte Weitergabe von personenbezogenen Verkehrsdaten an Promusicae nicht erlauben. Nach Art. 1 bezweckt die Vorratsspeicherung allein die Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von schweren Straftaten. Dementsprechend dürfen diese Daten gemäß Art. 4 nur an die zuständigen Behörden weitergegeben werden.

Wenn man der Richtlinie 2006/24 überhaupt etwas für den vorliegenden Fall entnehmen kann, so ist dies die Wertentscheidung des Gemeinschaftsgesetzgebers, dass bislang nur schwere Kriminalität eine gemeinschaftsweite Vorratsspeicherung von Verkehrsdaten und ihre Verwendung erfordert.

Links

- Vorabentscheidungsersuchen
- Schlussantrag der Generalanwältin

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