Hans-Jürgen Papier - Verfassungsrichter als Gefährder?
Januar 20th, 2008 | by Lawlita |Schäuble: Alle grundrechtlich geschützten Bereiche enden irgendwo. Wo diese Grenzen sind, wie man die gegensätzlichen Interessen abgrenzt, ist Sache des Gesetzgebers. Ich verstehe, dass manche Verfassungsrichter gern Ratschläge geben würden. Dazu sind sie aber nicht demokratisch legitimiert. Sie haben – und das ist genauso wichtig – zu entscheiden, ob rechtliche Regeln eingehalten werden. Wenn sich alle an diese Begrenzungen der Kompetenzen halten, ist es ein fruchtbares Miteinander.
WELT ONLINE: Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Hans-Jürgen Papier, hat Sie gerade per Interview wissen lassen, dass er jede Änderung des Luftsicherheitsgesetzes, die Sie noch vorbringen wollen, schon vorab für verfassungswidrig hält. Hat er damit seine Kompetenzen überschritten?
Schäuble: Die Repräsentanten der Verfassungsorgane sollten untereinander ein großes Maß an Rücksicht walten lassen, wenn es um die Kommentierung des Handelns anderer Verfassungsorgane geht. Deswegen beteilige ich mich an solchen öffentlichen Debatten mit den Repräsentanten anderer Verfassungsorgane höchst ungern. In Amerika und anderen reifen Demokratien gibt es den Spruch: Richter sprechen durch ihre Urteile.
(Quelle: Welt.de, gefunden via ravenhorst, ebenfalls lesenswert dazu: Jens Ferner)
Herr Schäuble hat natürlich Recht. Grundrechte gelten nicht unbegrenzt. Und Recht hat er auch, wenn er sagt, dass es Aufgabe des Gesetzgebers ist, die Grundrechte auszugestalten und einzuschränken. Das nennt sich bei den Juristen Schranken.
Was unser Heimatschutzminister aber geflissentlich - und da er studierter und promovierter Jurist ist - ganz sicher absichtlich unterschlägt ist die Tatsache, dass die Möglichkeit des Gesetzgebers Grundrechte zu beschränken, wiederum nicht unbegrenzt gelten kann. In Juristensprech nennt sich das Schranken-Schranken.
Und diese bestimmt nicht der Gesetzgeber, sondern diese sind vielmehr der Verfassung immanent. Dazu gehört bspw. die Wesensgehaltsgarantie aus Art. 19 Abs. 2 GG, nach der ein Grundrecht nicht so weit beschnitten werden darf, das von seinem Wesen nichts mehr übrig bleibt.
Insbesondere gehört dazu aber auch die Verhältnismäßigkeit eines Gesetzes. Das bedeutet, dass das eingesetzte Mittel, dass letztlich zu einer Grundrechtsbeschränkung führt, geeignet sein muss, es also überhaupt das erstrebte Ziel (innere Sicherheit bspw.) fördert, dass es kein milderes, gleich geeignetes Mittel geben darf, und insbesondere, dass die Grundrechtseinschränkung in Relation zum verfolgten Ziel angemessen erscheinen muss.
Das sind die Schranken-Schranken, an denen die Kompetenz des Gesetzgebers (und des Wolfgang Schäubles) endet, und an denen die der Bundesverfassungsrichter, stellvertetend die von Hans-Jürgen Papier anfängt. Kein Wunder, dass Wolfgang Schäuble diesem Detail in seinen Propaganda-Reden keinen Platz einräumt. Niemand wird gerne in seinen Allmachtsphantasien gestört.
Wenn Papier im Übrigen jede Variante des Luftsicherheitsgesetzes bereits im Vorhinein als verfassungswidrig bezeichnet, liegt das an einem anderen kleinen Detail, das Schäuble vorsätzlich unterschlägt:
Die Menschenwürde, der Art. 1 Abs. 1 GG, ist als Grundrecht im Gegensatz zu allen anderen überhaupt nicht beschränkbar. Art. 1 Abs. 1 GG gilt tatsächlich unbegrenzt. Das beweist bereits der Wortlaut, der davon spricht, dass die Menschenwürde unantastbar ist. Sie ist gegen nichts abwägbar, und für den Staat absolut sakrosankt.
Was allerdings Wolfgang Schäuble nicht daran hindern wird, zum wiederholten Male zu versuchen, die letzte Schutzbastion unserer Verfassung zu vergewaltigen und entjungfern.
Tags: Bundesverfassungsgericht, Grundrecht, Grundrechte, Luftsicherheitsgesetz, Menschenwürde, Propaganda, Recht, Schäuble, Sicherheit, Verfassung


2 Responses to “Hans-Jürgen Papier - Verfassungsrichter als Gefährder?”
By rob on Jan 22, 2008 | Reply
Ich bin ja nun wirklich kein Rechtsgelehrter, sondern denke nur so naiv vor mich hin.
Die Unantastbarkeit der Menschenwuerde. Wird diese nicht bereits taeglich vom Staat bzw. dessen ausfuehrenden Organen mit Fuessen getreten? Wo faengt sie eigentlich an? Wer definiert, welche Formen staatlicher Gewalt die Wuerde des Opfers verletzen und welche nicht? Muessten wir nicht alle “Reichen” enteignen, um die Menschenwuerde der Erwerbslosen zu schuetzen?
Noch schwieriger (fuer mich, vielleicht aber nicht fuer Fachleute?) ist die Frage: kann die Menschenwuerde nur durch Taten verletzt werden, oder auch durch Untaetigkeit? Kann man das Ueberhaupt klar trennen? Wo ist der Unterschied, wenn man Macht hat, sich fuer A oder fuer B zu entscheiden? Kann man sich darauf berufen, dass A die Menschenwuerd e durch Aktion, B sie nur durch Passivitaet verletzt? Ich denke das ist es ja, worauf sich die Flugzeugabschiesser beziehen. Das Leben und damit die Wuerde der Menschen in den Hochhaeusern, welche nicht zu schuetzen man sich entscheidet, wenn man die Flugzeugentfuehrer gewaehren laesst.
Es faellt meinem Verstand schwer, sich ein konsequentes Nicht-Abwaegen ueberhaupt vorzustellen. Liegt es an meiner mentalen Unzulaenglichkeit?
Alles gute,
rob