Karlsruhe fällt
Juni 6th, 2007 | by Lawlita |Das Bundesverfassungsgericht hat einen Eilantrag gegen das weiträumige Demonstrationsverbot rund um Heiligendamm abgelehnt. Damit ist die letzte Bastion zum Schutze der Versammlungsfreiheit gefallen. Besonders traurig stimmt die Argumentation. So scheinen die Karlsruher Richter das Versammlungsverbot für verfassungswidrig zu halten.
Es bestehen zwar erhebliche Zweifel an der Tragfähigkeit der
Argumentation der Behörde und des Oberverwaltungsgerichts. Im Hinblick
auf das Grundrecht der Versammlungsfreiheit ist es insbesondere
verfassungsrechtlich bedenklich, den Schutzraum in der Nähe des Ortes
des G8-Gipfels bis an die Grenze der Verbotszone II auszudehnen und ein
absolutes Demonstrationsverbot in der gesamten Zone am Tage vor und
während der Durchführung des Gipfels in erster Linie auf das von der
Behörde entwickelte Sicherheitskonzept zu stützen. An dem
Sicherheitskonzept ist an keiner Stelle zu erkennen, dass auch Anliegen
der Durchführung friedlicher Demonstrationen, insbesondere solcher mit
einer inhaltlichen Stoßrichtung gegen den G8 Gipfel, eingeflossen sind.
Allerdings nicken die Richter im Angesicht der Bilder von Rostock das Versammlungsverbot trotzdem ab.
Aufgrund der zwischenzeitlich
eingetretenen Entwicklungen, insbesondere der gewalttätigen
Auseinandersetzungen seit dem 2. Juni 2007, lässt sich nicht
feststellen, dass es zur Abwehr eines den Antragstellern drohenden
schweren Nachteils im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG geboten ist, dem
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stattzugeben.
Angesicht der geschilderten Risiken ist es nicht geboten, eine
einstweilige Anordnung zur Sicherung der Durchführung der geplanten
Versammlung und damit zum Schutze des Grundrechts der
Versammlungsfreiheit zu erlassen.
Inwiefern allerdings die Gewalttätigkeit von Einigen an einem anderen Ort das Schutzbedürfnis Anderer vor einem wohl verfassungswidrigen Eingriff in grundrechtlich geschützte Positionen entfallen lassen kann, weiß wohl auch nur das Bundesverfassungsgericht.
Genauso wird es sich fragen lassen müssen, wie diese Entscheidung mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht, namentlich der Brokdorf-Entscheidung, zu vereinbaren ist, worin Karlsruhe noch ausführte:
Steht kollektive Unfriedlichkeit nicht zu befürchten, ist also nicht damit zu rechnen, daß eine Demonstration im Ganzen einen gewalttätigen oder aufrührerischen Verlauf nimmt oder daß der Veranstalter oder sein Anhang einen solchen Verlauf anstreben oder zumindest billigen, dann muß für die friedlichen Teilnehmer der von der Verfassung jedem Staatsbürger garantierte Schutz der Versammlungsfreiheit auch dann erhalten bleiben, wenn einzelne andere Demonstranten oder eine Minderheit Ausschreitungen begehen.
Würde unfriedliches Verhalten Einzelner für die gesamte Veranstaltung und nicht nur für die Täter zum Fortfall des Grundrechtsschutzes führen, hätten diese es in der Hand, Demonstrationen “umzufunktionieren” und entgegen dem Willen der anderen Teilnehmer rechtswidrig werden zu lassen; praktisch könnte dann jede Großdemonstration verboten werden, da sich nahezu immer “Erkenntnisse” über unfriedliche Absichten eines Teiles der Teilnehmer beibringen lassen.
Danke für diesen schwarzen Tag für der Grundrechte an den schwarzen Block und die Richter in rot. Das tausende von G8-Gegnern sich nun ihr Recht selber nehmen direkt vor dem Zaun zu demonstrieren, ist in diesem Zusammenhang verständlich. Dass dabei Fahnen wehen statt Steine fliegen ist umso besser.
Tags: Brokdorf, Bundesverfassungsgericht, BverfG, Demonstranten, Demonstration, Freiheit, G8, Gewalt, Grundrecht, Heiligendamm, Recht, Sicherheit, Verfassung, Versammlung, Versammlungsfreiheit


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