Kuckuckskinder: Wenn die Politik versagt, handelt die Rechtsprechung

Februar 15th, 2007 | by Lawlita |

Da noch nicht einmal eine auf 10% verminderte Zeugungsfähigkeit des Klägers die Gerichte an seiner Zeugungsfähigkeit zweifeln ließ, befand sich der Beschwerde führende, zweifelnde Vater in einem Dilemma: Er konnte seine Nicht-Vaterschaft zwar mit einem Gen-Test belegen, dieser war allerdings vor Gericht nicht verwertbar, weil er in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Kindes eingegriff. In einen solchen Test im Namen des Kindes einwilligen, konnte als alleinige Sorgeberechtigte aber nur die Mutter. Und diese war naturgemäß nicht daran interessiert, den Vater aus seiner Vaterschaftsrolle, mit der natürlich auch Unterhalt für das Kind verbunden war, zu entlassen.

Der Kuckuck und seine Kinder...
Der Kuckuck bringt die Kinder, nicht der Storch!
(Dies ist ein Foto der Wikimedia. Es unterliegt der GNU FDL)

Die gesellschaftliche Relevanz des Themas wird deutlich, wenn man sich anschaut, wer sich alles zu einer Stellungnahme vor dem Bundesverfassungsgericht genötigt sah. Anwesend waren: das Bundesministerium der Justiz für die Bundesregierung, das Justizministerium Baden-Württemberg namens der Landesregierung, die Bayerische Staatsregierung, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, der Deutsche Familiengerichtstag, der Deutsche Juristinnenbund, der Verband alleinerziehender Mütter und Väter, der Interessenverband Unterhalt und Familienrecht, der Väteraufbruch für Kinder sowie der Verein Väter für Kinder.

Und alle hatten was zu sagen. Das beste Argument hatte zunächst das Bundesministerium für Justiz:

Der Gesetzgeber habe bei den Regelungen über die Anfechtung der Vaterschaft aber auch den Schutz von Ehe und Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG zu beachten, der unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eine Einschränkung der Anfechtungsmöglichkeiten zulasse, um zum Schutze des Familienfriedens zu verhindern, dass die Abstammung eines Kindes etwa bei jedem beliebigen Konflikt der Eltern in Frage gestellt werden könne.

Mit anderen Worten: Wenn ein Vater seine Vaterschaft beliebig prüfen könne, würden andauernd irgendwo Familien zerfallen, und das täte dem Familienfrieden und dem Kind nicht gut. Unabhängig davon, dass es ein Schlaglicht darauf wirft, für wie verlässlich das Bundesministerium für Justiz die Treue in deutschen Schlafzimmern hält, vermag der Väteraufbruch für Kinder dies treffend zu widerlegen:

Die Vorstellungen der Instanzgerichte, das Kind werde in gewohnten sozialen Bindungen aufwachsen, wenn die Anfechtungsklage des Scheinvaters abgewiesen worden sei, auch wenn es diese Klage mitbekommen habe, gehe an der Lebenswirklichkeit vorbei.

Schützenhilfe erhält er dabei von unerwarteter Seite: In ungewohnt aufgeklärter Weise mahnt die bayrische Landesregierung an,

[d]en rechtlichen Vätern müsse eine legale Möglichkeit zur Einholung einer gendiagnostischen Abstammungsuntersuchung eingeräumt werden, wobei insbesondere die Persönlichkeitsrechte des Kindes zu berücksichtigen und in einen gerechten Ausgleich zu denen des Vaters zu bringen seien. Dabei sei eine möglichst die Familie schonende Lösung anzustreben, die den innerfamiliären Dialog fördere und die Einschaltung der Gerichte vermeide.

Der deutsche Juristinnenbund gibt dabei zu bedenken, es werde durch den Gentest nicht nur das Recht des Kindes auf informationelle Selbstbestimmung verletzt.

Schließlich werde [auch] das Interesse der Frau, ihre Sexualbeziehungen nicht offenzulegen, grundsätzlich durch das Recht auf Achtung der Privat- und Intimsphäre geschützt.

Wie das Bundesverfassungsgericht entscheidet wird bereits dann klar, wenn man die Entscheidung zu den Verfahrenskosten liest:

Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

Das bedeutet salopp formuliert: Du hast kein Recht, aber wir finden du solltest Recht haben.

Und so schließt sich, und das ist der entscheidende Schritt, das Bundesverfassungsgericht der Bayrischen Staatsregierung an, und stellt, in den Stein der allmächtigen, bundesverfassungsgerichtlichen Weisheit gemeißelt, folgende Leitsätze auf:

1. Der Gesetzgeber hat es unter Verletzung von Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes unterlassen, ein rechtsförmiges Verfahren bereitzustellen, in dem die Abstammung eines Kindes von seinem rechtlichen Vater geklärt und nur ihr Bestehen oder Nichtbestehen festgestellt werden kann.
2. Dem Gesetzgeber wird aufgegeben, bis zum 31. März 2008 eine derartige Regelung zur Feststellung der Abstammung eines Kindes von seinem rechtlichen Vater zu treffen.

Damit setzt das Gericht der Politik eine ausgesprochen kurze Frist. Diese reagiert bisher kaum. Lediglich Bundesjustizministerin Zypries wagte einen Vorstoß: Heimliche Vaterschaftstest sollen strafbewehrt werden. Für bis zu einem Jahr sollen DNA-Räuber-Väter ins Gefängnis kommen.

Inwiefern das der Forderung des Verfassungsgerichts Rechnung trägt, weiß aber vermutlich nur sie selbst….

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