Mannesmann - §153a StPO: Freispruch wegen geringer Schuld?

Dezember 4th, 2006 | by Lawlita |

heute.de - Mannesmann-Prozess wird eingestellt

§153a StPO erlaubt das Einstellen eines Verfahrens unter Auflagen,

wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der
Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht
entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

[…]

2. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen

Diese Möglichkeit wird auch oft genutzt, bei Bagatelldelikten beispielsweise. Hierfür wurde sie auch in den 70er Jahren geschaffen. 50€ an die Staatskasse, und das Verfahren auf Grund einer kleinen Sachbeschädigung nach durchzechter Nacht wird wegen geringer Schuld eingestellt.

Im Mannesmannprozess sind es 5,8 Millionen Euro bei 6 Angeklagten. 3,2 Millionen davon entfallen auf Ackermann.

Offensichtlich:
Da muss die Schuld aber wirklich verdammt gering sein.

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