Prositution

Mai 3rd, 2008 | by Lawlita |

Die Frage des Tages:

Wenn Prostituion keinen Sonderstatus genießen würde - wäre ein solcher Sex-Vertrag dann als Dienst- (§ 677 BGB) oder Werkvertrag (§ 631 BGB) einzuordnen?

Ich sehe den Aufsatz schon vor mir:
Prositutionsverträge zwischen Leistungsorientierung und Erfolgsdruck, Eberhard Sommer, NJW 2014, Seite 672.

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  1. One Response to “Prositution”

  2. By Dron on Mai 3, 2008 | Reply

    Es wird wohl der Dienstvertrag, gemäß § 611 ff. BGB sein. Beim Dienstvertrag wird eine Leistung erbracht und kein Werk, gemäß § 631 BGB hergestellt. Man könnte zwar auf den Samenerguss, als das hergestellte Werk abstellen; doch dann würde man die weiblichen von den männlichen Prostituierten trennen müssen. Die Frauen würden dann über den § 631 BGB und die Männer müssten auf den § 611 BGB zurückgreifen. Es sei denn, die Frau würde squirten, was dann ebenfalls als ein Werk angesehen werden könnte. Das können aber offensichtlich nicht viele Frauen. Darum kann der Erguss nicht als ein Abgrenzungskriterium herangezogen werden. Außerdem liegt die Befriedigung mehr in dem Prozess, als in dem Erguss. Also, ich bin für einen Dienstvertrag.

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