Mannesmann - §153a StPO: Freispruch wegen geringer Schuld?

Montag, Dezember 4th, 2006

heute.de - Mannesmann-Prozess wird eingestellt §153a StPO erlaubt das Einstellen eines Verfahrens unter Auflagen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht, [...] 2. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen Diese Möglichkeit wird ...