Über die formale Banalität und den materiellen Anspruch von Recht
September 6th, 2007 | by Lawlita |Das faszinierende an dem Studium der Rechtswissenschaften ist die Entzauberung von Recht. Es besteht zunächst aus nicht mehr, als aus auf Papier geschriebenen Worten. Seine Relevanz bekommt Recht erst dadurch, dass sich eine kritische Masse von Menschen bildet, die das geschriebene Recht als bindend empfinden, und es versuchen durchzusetzen.
Es wäre jedoch falsch anzunehmen, durch förmliche Außerkraftsetzung aller Gesetze fielen wir in einen gesetzlosen Naturzustand zurück.
Recht ist schließlich (dem demokratischen Ideal nach) ein Produkt der normativen Erwartungen einer Gesellschaft an sich selbst und ihre Umwelt, oder anders formuliert: Ein Surrogat ihres Rechtsempfindens.
Wenn § 903 BGB dem Eigentümer das Recht gibt, mit seinem Eigentum anzustellen was er möchte, dann deswegen, weil dies als ureigenes Recht tief im Bewusstsein und Selbstverständnis von vielen Menschen des westlichen Kulturkreises verwurzelt ist.
Die Gesellschaft ist es, die diese Erwartungen auf legislativem Wege wie Lava in eine Form gießt, und nach erkalten der Rechtswissenschaft übergibt. Recht ist somit nichts mehr als ein versteinertes Abbild dessen, was die Gesellschaft im Moment der Rechtsformung als richtig und falsch empfand.
Warum aber arbeitet dann die Rechtswissenschaft nicht gleich mit jenen Erwartungen, die die Gesellschaft mit sich herumträgt? Warum beginnt der Richter vor dem Urteil nicht ein Studium des Rechtsempfindens der Gesellschaft, sondern studiert Bücher, in denen das Rechtsempfinden zementiert ist?
Rechtssicherheit ist die erste Antwort, die mir immer sofort in den Sinn kam. Verschriftlicht man Recht, dann kann jeder nachlesen was erlaubt ist und was nicht, und muss nicht im diffusen Nebel herumtapsen, was seine Eltern und Nachbarn für richtig halten.
Wer jedoch einmal Zeuge eines nicht harmonisierendes Paar bei einer Unterhaltung geworden ist, weiß, wie wenig eindeutig Worte sind. Sie besitzen immer einen Dunstkreis von möglichen Bedeutungen, und lassen sich auf vielerlei Arten verstehen. Dies noch umso mehr, wenn sie verschriftlicht ihres Kontextes beraubt werden.
Daher ist es ureigenste Aufgabe der Juristerei, diesen Dunstkreis zu lichten. Ist der Wortlaut nicht eindeutig, interpretiert man systematisch, historisch oder teleologisch. Wenn einem eine Norm wie ein Berg den gewünschten (!) Weg versperrt, reduziert man sie teleologisch von dannen, man zieht Vorschriften analog heran, um Schluchten zu überbrücken, legt aus im Lichte der Verfassung, im Lichte von Richtlinien, im Lichte der zeitlichen Entwicklung, schafft Richterrecht und judiziert, wenn alle Stricke reißen, auch mal contra legem.
Dieses Handwerkszeug macht eine Norm nicht nur biegsam sondern auch in alle Richtungen dehnbar. Scheinbar starre Rechtsnormen werden zu Knetmasse in den Händen von Juristen, die sich nach Belieben jede Art von Recht schaffen können.
Rechtssicherheit bleibt dabei natürlich auf der Strecke. Sie ist nämlich auch nicht der Grund für eine Verschriftlichung des Rechts.
Viel wesentlicher ist der Legitimationsaspekt:
Behauptet ein Richter, ich sei im Unrecht, weil er bei seiner Untersuchung des Rechtsempfindens der Gesellschaft dies festgestellt habe, bin ich viel eher geneigt, das Urteil für willkürlich und illegitim zu bezeichnen, als wenn er sein Urteil auf (entsprechend ausgelegte) schriftliche Normen stützt, die ich jederzeit nachlesen hätte können. Dies umso mehr, als dass Recht niemals ein Konsensprodukt, sondern immer das Ergebnis einer Mehrheitsentscheidung ist, weshalb sich auch Menschen mit anderem Rechtsempfinden an diesem Recht festhalten lassen müssen.
Die Verschriftlichung von Recht dient daher im Wesentlichen dazu, die Legitimation des Rechtes, und damit einhergehend die Eingangs angesprochene kritische Masse zu erhöhen.
Wenn aber die Juristerei im Schatten des Mantels der methodologischen Legitimität aus Rechtsnormen alles hinauslesen kann, welcher Auslegung soll sie dann konkret den Vorzug geben? Welchem dogmatischen Gebäude soll die Knetmasse versteinerte Erwartungen Halt und Struktur verleihen?
Wenn hier mehr Orientierung vermitteln soll, als das kurzfristige egoistische Interesse, dann kann die Arbeit der Rechtswissenschaft nicht mit der Auslegung von Normen enden.
Vielmehr muss sie sich an dieser Stelle in die Frage einsteigen, was eigentlich als Recht und Unrecht gelten soll, und sich hier von anderen wissenschaftlichen Disziplinen irritieren und befruchten lassen.
Es wäre ein Festhalten an einer Fiktion, an dieser Stelle reflexartig die Arbeit abzubrechen, und sich auf die angebliche Objektivität der Rechtswissenschaft zurückzuziehen.
Denn erst in der Diskussion um das, was Recht sein soll, kann sich eine Antwort darauf finden, was Recht ist, und erst dann lassen sich die Schemen des Rechtsgebäudes erkennen, dessen Zusammenbruch auch seine Schöpfer unter sich begraben würde.
Tags: Gesellschaft, Gesetz, Recht, Rechtswissenschaft, Studium, System, Verfassung, Warum, Wissenschaft


4 Responses to “Über die formale Banalität und den materiellen Anspruch von Recht”
By Simon on Sep 8, 2007 | Reply
Sehr interessante Gedanken. Und durchaus scharfsinnig!
Letztlich kann kein Jurist die eigene (subjektive) Meinung völlig hinter die erlernten (objektiven) Auslegungsregeln zurücktreten lassen, das ist klar. Aber bedenke, dass die Rechtswissenschaft hat für dieses Problem vielfältige Lösungsansätze entwickelt hat: die strenge Formalisierung des Rechtsfindungsverfahrens, die Festlegung bestimmter “Auslegungskanonae”, die instanzielle Überprüfung von Rechtsentscheidungen. Am wichtigsten schätze ich persönlich die - von dir oben als Gegenbeispiel zitierten - Grundrechte ein. Denn diese wirken als “objektiver Wertmaßstab” auch in der einfachen Rechtsanwendung. Dem Richter, der Generalklauseln etc. nach eigenem (willkürlichen) Rechtsempfinden auslegt, wird dadurch - spätestens in der nächsten Instanz - ein Limit gesetzt.
Wobei das die von dir vorgebrachten Argumente natürlich nicht entkräftet.
By calypso on Sep 9, 2007 | Reply
Simon,
ich denke nicht, dass es bedauerlich ist, dass kein Jurist seine subjektive Meinung hinter erlernten Auslegungsregeln zurücktreten lassen kann.
Auslegungsregeln stecken das Spielfeld ab und geben Spielregeln an die Hand, die (sklavisch) zu befolgen sind.
Trotzdem hat man als Spieler die Freiheit sich im Spielfeld zu bewegen, wie man will, solange man die Spielregeln zur Rechtfertigung von jedem Verhalten heranziehen kann.
Auch und gerade Grundrechte sind ein Beispiel dafür. Die Stärke deutscher Grundrechtsrechtsprechung beruht schließlich mitnichten in einer besonderen Qualität von Art. 1-20 GG, sondern liegt vielmehr in einer Grundrechtsdogmatik und -rechsprechung des BVerfG, deren Ratio und Qualität oftmals nur formal auf juristische Auslegungsregeln zurückzuführen sind, während sie unter der Oberfläche mit der Frage kämpft, was Recht sein soll.
Als Gegenbeispiel sei der Niedergang des Rechts im Dritten Reich genannt. Dieser beruhte mitnichten auf einer umfassenden legislativen Reform des Rechts der Weimarer Republik, sondern wurde oftmals durch eine (formal korrekte) Neuinterpretation bedingt.
Wenn aber jedes Recht alles sein kann, müssen wir uns überlegen was es sein soll.
Subjektive Einschläge sind daher nicht eine Bedrohung des Rechts, sondern eine Notwendigkeit, um Orientierung zu vermitteln.