VI ZR 48/06 - Kind als Schaden
November 16th, 2006 | by Lawlita |Bundesgerichtshof VI ZR 48/06 - Arzt haftet für Unterhalt
Tags: BGH, Bundesgerichtshof, Implanon, Kind, Kind als Schaden, Schadensersatz, Urteil, Verhötung, VI ZR 48-06Die Klägerin ist Mutter eines im Dezember 2002
geborenen gesunden Sohnes. Sie verlangt von ihrem Gynäkologen, dem
Beklagten, aus eigenem und aus abgetretenem Recht des Kindsvaters
Ersatz des den Eltern durch die Unterhaltsverpflichtung entstandenen
und noch entstehenden Schadens. Der Beklagte hatte es übernommen, der
Klägerin im Januar 2002 das lang wirkende Verhütungsmittel “Implanon”
zu verabreichen. Bei diesem Präparat handelt es sich um ein circa 3 mm
starkes und wenige Zentimeter langes Plastikröhrchen, welches oberhalb
der Ellenbogenbeuge unter die Haut eingebracht wird. Der Beklagte hat
die Behandlung abgerechnet, die Klägerin hat sie bezahlt. Im Juli 2002
stellte der Beklagte bei der Klägerin eine Schwangerschaft in der 16.
Woche fest. Das “Implanon”-Implantat konnte nicht mehr gefunden werden.
Der Wirkstoff des “Implanons” konnte im Blut der Klägerin nicht
nachgewiesen werden. Die Klägerin konnte wegen der Schwangerschaft und
der Betreuung des Kindes eine ihr zugesagte Arbeitsstelle nicht
antreten. Der Vater des Kindes, den die Klägerin im Zeitpunkt der
Zeugung etwa seit einem halben Jahr kannte, hat die Vaterschaft
anerkannt, lebt aber nicht mit der Klägerin zusammen. Er kommt seiner
Unterhaltspflicht gegenüber dem gemeinsamen Sohn nach.Die Klägerin hat dem Beklagten vorgeworfen, dass ihm
beim Einsetzen des Verhütungsmittels ein Behandlungsfehler unterlaufen
sei. Das Oberlandesgericht hat den Beklagten verurteilt, an die
Klägerin Unterhaltsschadensersatz für den zurück liegenden Zeitraum
(Dezember 2002 bis Dezember 2005) und bis zum Eintritt der
Volljährigkeit des Sohnes monatlich im Voraus in Höhe von 270 % des
Regelbetrages der jeweiligen Altersstufe der Regelbetragsverordnung
abzüglich des jeweiligen gesamten Kindergeldes zu bezahlen. Die dagegen
gerichtete Revision des beklagten Arztes hat der unter anderem für das
Arzthaftungsrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
zurückgewiesen.Das Oberlandesgericht hat einen Behandlungsfehler
des Beklagten beim Einsetzen des Verhütungsmittels festgestellt. Auf
dieser Grundlage ist unter den Umständen des vorliegenden Falles eine
Haftung des Arztes für den Unterhaltsschaden der Eltern zu bejahen.
Dies ergibt sich bereits aus der bisherigen Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs zur “fehlgeschlagenen” Familienplanung, wie sie das
Bundesverfassungsgericht gebilligt hat. Die personenrechtliche
Beziehung zwischen Eltern und Kind spricht nicht dagegen, in derartigen
Fällen die Belastung mit einer Unterhaltsverpflichtung als
Vermögensschaden anzusehen. Im Bereich der Arzthaftung gilt wie in
jedem anderen Bereich der Vertragshaftung, dass der durch eine
schuldhafte Vertragsverletzung verursachte Schaden zu ersetzen ist.Eine Ersatzpflicht des Arztes besteht auch dann,
wenn die gegenwärtige berufliche und wirtschaftliche Planung einer
jungen Frau durchkreuzt wird und die zukünftige Planung noch nicht
endgültig absehbar ist. Gerade in solchen Fällen kann der Fehler des
Arztes zu erheblichen wirtschaftlichen Folgen führen. In den
Schutzbereich eines auf Schwangerschaftsverhütung gerichteten Vertrages
zwischen Arzt und Patientin ist nicht nur ein ehelicher, sondern auch
der jeweilige nichteheliche Partner einbezogen, der vom Fehlschlagen
der Verhütung ebenfalls betroffen ist. Zu ersetzen ist nur das
Existenzminimum des Kindes, welches das Oberlandesgericht hier
zutreffend berechnet hatte.Urteil vom 14. November 2006 - VI ZR 48/06


