Warum die EU-Verfassung die Todesstrafe nicht wieder einführt

März 23rd, 2007 | by Lawlita |

Lutz Forster schreibt darüber, Oeffinger Freidenker ebenfalls und auch politikblog.net fürchtet Böses.

Durch eine Hintertür in der neuen EU-Verfassung komme die Todesstrafe zurück. Um zu verstehen, warum an dieser Auffassung wenig dran ist, bedarf eines kleinen politischen und juristischen Exkurses.

In Erinnerung rufen muss man sich zunächst, als was die europäische Union begann: Politisch als Wirtschaftsunion, rechtlich als völkerrechtliches Konstrukt. Verträge zwischen Staaten binden Staaten, nicht die Bürger. Zunehmend gewann die EU jedoch an Relevanz. Aus der reinen Wirtschaftsunion wurde etwas einmalig Neues, etwas, was ein mehr als eine völkerrechtliche Union ist. Aus der einst wirtschaftlichen Union wurde eine politische, mit neuen Aufgaben und neuen Befähigungen ausgestattet. Und mit ihr wurde aus dem reinen Völkerrecht etwas, was heute als supranationales Recht bezeichnet wird.
Inzwischen bindet europäisches Recht nicht mehr nur die Vertragsstaaten. Immer häufiger kommen aus Brüssel Rechtsakte, die den europäischen Bürger unmittelbar treffen, binden und einschränken. Oftmals ist das nationale Parlament bereits vollständig ausgeschaltet. Und jetzt fangen die Probleme an: Ein demokratisch zweifelhaft legitimiertes Europa produziert Rechtsakte, die den Bürger unmittelbar treffen. Insbesondere die vorwärtspreschende Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist dafür verantwortlich. Europäische Grundrechte, die den Bürger vor dem entstehenden neuen Quasi-Staat schützen, existieren indes nicht. Weniger aus bösem Willen, sondern weil mit der Gründung der EU niemand die Entwicklung vorgesehen hatte. Und für eine Wirtschaftsgemeinschaft waren Grundrechte absolut irrelevant.

Das dieser Zustand an sich unhaltbar ist, lag auf der Hand, die Entwicklung wurde mit Sorge beobachtet. Der erste große Knall kam dann aus Karlsruhe. Im sogenannten Solange-1-Urteil zeigte das Bundesverfassungsgericht (BverfG) dem EuGH die gelbe Karte und drohte sinngemäß: Solange Europa keinen Grundrechtsschutz garantieren kann, werden wir dafür sorgen.

Die Dimension dieser Drohung wird klar, wenn man sich vor Augen hält, worauf Europa beruht: Auf der einheitlichen Geltung europäischen Rechts. Dieses aber war jetzt gefährdet. Würde Karlsruhe einen europäischen Rechtsakt für verfassungswidrig erklären, wäre er in Deutschland ungültig; in dem Rest der EU allerdings nicht. Diese Gefahr vor Augen geführt reagierte der EuGH und schuf, quasi aus dem nichts, europäische Grundrechte. Da diese nirgendwo festgehalten waren (da ja nicht existent), begann der EuGH mit einer, freundlich formuliert, freien Auslegung und Dehnung aller auffindbaren Rechtsnormen. Kurz gesagt: Der EuGH erfand europäische Grundrechte, und gab damit zu verstehen: Seht her, wir schützen Grundrechte, ihr (die nationalen Gerichte) braucht das nicht mehr machen! Diese Nachricht kam an. Im Solange-2-Urteil ließ das BverfG durchblicken, seinen Grundrechtsschutz zu Gunsten des EuGH ruhen zu lassen, solange dieser die Grundrechte hinreichend schütze.

Der große Knall war damit zunächst abgewehrt, die Probleme allerdings nicht gelöst. Zu knabbern hat der EuGH seither an dem unterschiedlichen Level und den unterschiedlichen Abwägungen der Grundrechte gegeneinander, die von Mitgliedsstaat zu Mitgliedsstaat differieren.

Es liegt auf der Hand, dass mittelfristig eine Anpassung der vertraglichen Grundlage an die neue politische Situation, insbesondere die Einführung einer EU-Grundrechtscharta notwendig ist. Die EU-Verfassung beinhaltet genau das. Ein Ansatzpunkt, warum man dabei ausgerechnet die EMRK wählte, ist, dass diese von allen Mitgliedsstaaten bereits ratifiziert, und somit Konsens ist. Warum also das Rad neu erfinden?

Bedenken muss man außerdem, dass die Passagen, die in der Blogszene für Bauchschmerzen sorgen, lediglich eine Interpretationshilfe für die Gerichte darstellt. In ihnen steht geschrieben, was sich der Gesetzgeber bei der Norm dachte, und in welchem Kontext sie daher ausgelegt werden sollte.
Das allerdings hat keinerlei bindende Wirkung für die Rechtsprechung, und stellt insbesondere für den EuGH erfahrungsgemäß auch kaum eine sonderliche Relevanz dar.

Darüber hinaus muss man bedenken, aus welchen Gründen Einschränkungen dieser Art in die EMRK aufgenommen wurden. Dies dürfte vor allem damit zusammenhängen, alle Unterzeichner mit ihren Rechtsordnungen unter einen Hut zu bringen. Somit stellt die EMRK lediglich ein Mindestmaß an Schutz dar, über das die Mitgliedsstaaten selbstverständlich hinausgehen können.

Zwar ließe sich der Einwand aufwerfen, trotz allem sei den Gerichten eine Auslegung möglich, die die Todesstrafe erlaube.
Dem allerdings muss man entgegenhalten, dass eine Norm grundsätzlich immer beliebig auslegbar ist. Die Qualität eines jeden Gesetzes steht und fällt daher mit der Qualität der Rechtsprechung. Dass der EuGH, selbst wenn man ihm den Willen zur Einführung der Todesstrafe unterstellen würde, sich angesichts der labilen Verhältnisse zu den nationalen Verfassungsgerichten vollständig demontieren würde, ist absolut unwahrscheinlich. Dass das BverfG eine solche Rechtsprechung akzeptieren würde, grenzt indes ans Unmögliche. An diesem Punkt muss man daher sagen: Aller Wahrscheinlichkeit nach falsche Paranoia…

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  1. 14 Responses to “Warum die EU-Verfassung die Todesstrafe nicht wieder einführt”

  2. By fsone on Mrz 23, 2007 | Reply

    sehr gute Darstellung! War schon fast soweit selbst eine Gegendarstellung zu der Paranoia, die politikblog, Lutz Forster und andere verbreiten, zu schreiben. Dank Dir scheint das nicht mehr nötig.

  3. By calypso on Mrz 23, 2007 | Reply

    Danke. Ja, ich habe auch zwei Tage damit gewartet, dachte nicht das das so unkritisch weitergegeben wird…
    Ist halt immer das Problem, wenn sich Laien mit einem Problem beschäftigen, und dort Dinge rauspicken und interpretieren, ohne wenigstens grob den fachlichen Kontext zu kennen.

    Ich wette wenn ich mir zwei Wochen Wiwi für Erstsemster angeschaut hätte, hätte ich den Murks mit dem Marktkauf-Bon nicht fabriziert ;-)

  4. By xamsk8 on Mrz 24, 2007 | Reply

    Sorry aber es geht hier um eine GRundsatzt frage nicht eine der auslegungsache .

    Die Todesstrafe ist in unsere Grundgesetzt abgeschafft worden , das heißt sie ist vom Gesetzt nicht möglich und somit dem Staat gegenüber seinen Bürgern untersagt , ergo ist es das Recht des Bürgers Gesetzlich vor solchen eingriffen des Staates dem Bürger das leben zu nehmen geschütz.

    Mit dieser Formulierung der
    Europäichen Verfassung wird dem “supranationalen ” staaten Gebilde der EU das Recht gegeben sich das Recht zu nehmen dem Bürger das leben zu nehmen und dem Bürger wird sein Gesetztlicher schutz , sein noch jetztiges Recht genommen .

    Sorry aber das ist nicht eine frage von paranoi sonder eine Grunsatz fragen des Menschenrechtes und der freiheit des Individums dem Staat gegenüber , und für mich ist die antwort klar das so was in meine Grundgestzt / Verfassung nicht reingehört , und ich will auf mein Recht bestehen , und ich glaub du auch .

  5. By calypso on Mrz 25, 2007 | Reply

    @xamsk8

    Korrekt, die Todesstrafe ist laut GG abgeschafft. Sie ist übrigens auch laut EU-Verfassung abgeschafft:

    “Niemand darf zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden.” sagt Titel I, Artikel 2 (2) der Grundrechts-Charta.

    Niemand hat vermutet, Deutschland werde die Todesstrafe einführen, als hier die EMRK ratifiziert wurde. Warum jetzt, wenn die Grundrechte aus ihr in die EU-Verfassung übernommen werden, und die fraglichen Passagen lediglich den Charakter einer Auslegungshilfe haben?
    Solch eine starke, unreflektierte Angst vor Europa?

    *Kopfschüttelnd*
    Calypso

  6. By lakerz on Apr 6, 2007 | Reply

    Bitte was? Wo ist da irgend eine Rechtfertigung für diese Passagen? Man kann sich schon selbst dumm stellen wenn man es nur will… schon allein die Tatsache das es bei Dingen wie der Todesstrafe auf einmal nur um “Auslegungshilfen” geht müsste doch bei jedem klar denkenden Menschen die Alarmglocken läuten lassen. Wie kann man so etwas von der Auslegung der Gerichte abhängig machen? “Interpretationshilfe” in Sachen Todesstrafe, lass dir das doch mal auf der Zunge zergehen, wie krank ist das!

    Warum grenzt es denn ans Unmögliche, dass das BverfG eine solche Rechtsprechung akzeptieren würde? Solange es nicht unmöglich ist ist es möglich! Und das ist der Punkt, das darf nicht möglich sein, in _keinem_ Fall, keinem! Ach nein, Papa wird schon nichts böses tun, nicht? Wo ist da auf einmal die Aufklärung? Ja ne, ab und an sollte man sich auch dumm stellen und einfach mal ein wenig blind dem übergeordnetem Vertrauen, immer dann wenn wir es euch sagen. Sehr schön!

    Ach und ganz nebenbei, wo ist hier denn die Demokratie?

    Und warum solche Passagen verteidigen? Warum nicht einfach ein klares und zwar ein _ganz_ klares “Nein!” zur Todesstrafe sagen? Warum macht man das nicht? Wäre doch viel einfacher. Man kann doch nicht wirklich bei gesundem Verstande glauben das man zufälligerweise diese Interpretationshilfen drin gelassen hat.. und natürlich nie berücksichtigt werden. Du selbst hast aber doch gesagt das es theoretisch möglich ist, aber eben ans Unmögliche grenzt. Man macht doch keine Gesetzte um dann zu sagen: Wird doch sowieso nie geschehen. Das ist schlicht und einfach lächerlich. Welchen Grund gibt es, diese Passagen zu verteidigen, welchen Grund? Was ist daran gut?

    Gruß,
    Clemens

  7. By calypso on Apr 7, 2007 | Reply

    Hi Clemens,

    ich denke der Diskussion tut ein wenig Sachlichkeit ziemlich gut.


    1. Frage: “Wie kann man so etwas von der Auslegung der Gerichte abhängig machen?”

    Von wem machst du es sonst abhängig? Jede gesetzliche Norm besteht aus Worten. Ihr Sinn ist niemals eindeutig. Daher muss jede gesetzliche Norm interpretiert werden.

    Nehmen wir Art. 102 GG: “Die Todesstrafe ist abgeschafft”. Jetzt käme bspw. Herr Schäuble, und setzte folgendes Gesetz durch: “Terroristen dürfen hingerichtet werden zum Schutz der Menschen”. Nicht um den Täter zu bestrafen, sondern rein aus Schutzzwecken. Das nennte er dann “Schutztötung”.

    Demjenigen, der dann darüber befinden müsste, ob ein solches Gesetz gegen Art. 102 GG verstöße, würde Herr Schäuble dann sagen: “Es ist keine Strafe, sondern eine Schutztötung. Verboten ist aber nur die TodesSTRAFE.” Und das Gericht müsste dann darüber befinden, ob eine “Schutztötung” ein Unterfall der “Todesstrafe” ist. Es müsste auslegen. Und wer soll Auslegen, wenn nicht die Gerichte?

    2. Frage: “Warum grenzt es denn ans Unmögliche, dass das BverfG eine solche Rechtsprechung akzeptieren würde?”

    Weil das BverfG grundsätzlich eine ausgesprochen grundrechtsfreundliche und kluge Rechtsprechung zu machen pflegt. Das sie am Todesstrafen-Verbot rütteln ist ähnlich wahrscheinlich, wie das der Papst das Kondom als Mittel gegen HIV selig spricht.

    3. Frage: “Man kann doch nicht wirklich bei gesundem Verstande glauben das man zufälligerweise diese Interpretationshilfen drin gelassen hat.”

    Nein, zufällig sicher nicht. Wie ich in dem Artikel, den du hier kommentiert hast, schrieb, hat das vermutlich politische Konsens-Gründe. Du musst die klar machen, wie schwierig es der EU fällt, eine neue vertragliche Grundlage auf die Beine zu stellen, die der Entwicklung angemessen ist. Diese muss EINSTIMMIG von sämtlichen Mitgliedstaaten, und innerhalb dieser teilweise durch Volksabstimmungen ratifiziert werden.
    Und wenn man dann einen komplette Grundrechtscharta installieren will/muss, dann bewegt man sich auf äußerst dünnem Eis. Und da der Vertrag ohnehin genug Sprengstoff enthält, nimmt man das, womit sowieso alle einverstanden sind: Die EMRK.

    4. Frage: “Man macht doch keine Gesetzte um dann zu sagen: Wird doch sowieso nie geschehen.”

    Nein. Es gibt auch keinen Artikel der die Todesstrafe erlaubt. Vielmehr einen der sie verbietet, allerdings nicht so rigoros wie das in D der Fall ist. Fakt ist: Es gibt kein Mitglied der EU das die Todesstrafe vollstreckt. Jedes Land ist Mitglied der EMRK. Auch Deutschland. Dadurch kam allerdings noch keine Todesstrafe ins Land. Und wird auch über den Umweg Europa nicht kommen.

    Grüße,
    Calypso

  8. By lakerz on Apr 7, 2007 | Reply

    Ja, die Sachlichkeit ging zum Teil wohl ein wenig verloren, ich habe das zu dem Zeitpunkt gerade frisch auf mehreren Seiten erfahren wodurch meine Stimmung dementsprechend gut war. ;)

    1. Natürlich gibt es bei jedem Gesetz einen Auslegungsspielraum, dennoch ist dieser meist klar eingeschränkt, die Gerichte müssen sich an bestimmte Schranken halten. Und der Auslegungsspielraum geht mir bei einer theoretisch möglichen, wenn auch nicht realistischen, Todesstrafe eindeutig zu weit. Diesen Spielraum gibt aber diese EU-Verfassung, welcher sich im GG nicht findet.

    Klar, durch eine Änderung ließe sich dieser Spielraum schaffen, z.B. durch die von dir genannte “Schutztötung”. Das was du als Fiktion beschrieben hast gleicht aber eben genau diesem Fall. Würde es dir gefallen die Entscheidung über Todesstrafe oder Schutztötung in die Hände der Gerichte zu legen? Wobei es mir nicht um den Ort geht bei dem die Entscheidung gefällt wird, mit geht es darum das es möglich ist. Ich würde genauso etwas gegen eine mögliche Schutztötung haben wie gegen diese Passagen der EMRK. Wäre für dich denn dein Beispiel in Ordnung, würde es dich nicht stören wenn eine, von mir aus auch ans Unmögliche grenzende, Schutztötung in Zukunft erlaubt wäre? Würdest du dich dagegen nicht wehren? Einen wirklichen Unterschied sehe ich nicht zwischen beiden Fällen.

    2. Da stimme ich dir zu. Ich persöhnlich habe eine ziehmlich hohe Meinung vom BVerfG und glaube auch das es ans Unmögliche grenzt. Aber meine Frage geht in eine andere Richtung: Wer garantiert und kontrolliert dass dies so bleibt? Mal ganz simpel nachgefragt: Warum grenzt es ans Unmögliche? “Weil das BverfG grundsätzlich eine ausgesprochen grundrechtsfreundliche und kluge Rechtsprechung zu machen pflegt.” Stimmt. Aber wer garantiert mir das, nur weil es bisher so war heißt das nicht das es so bleiben muss. Warum sollte das BverfG “grundsätzlich eine ausgesprochen grundrechtsfreundliche und kluge Rechtsprechung” machen? Wenn ich von jemandem Ausgehe das er sehr klug entscheidet, gebe ich ihm dennoch nur soviel Rechte wie nötig, nicht wie möglich, damit der Schaden eines vielleicht doch einmal auftauchenden Missbrauches möglichst gering ist.

    - Das BVerfG entscheidet immer klug, also ist es kein Problem wenn es auch Entscheidet über Tod oder Leben.

    oder

    - Das BVerfG entscheidet immer klug, aber ich gebe ihm besser gar nicht erst die Möglichkeit zu Entscheiden ob eine Tötung legitim ist oder nicht.

    Mir ist letzteres lieber. Den Tod, egal ob als Strafe, als Schutz oder sonstigem, gar nicht erst möglich machen.

    3. Ein einheitlicher Vertrag sollte dann aber nicht meine Rechte im einzelnen Land beschneiden, sondern einen Mindeststandard in den EU Ländern sicherstellen. Warum wird er eigentlich nur teilweise durch Volksabstimmungen ratifiziert, warum möchten das manche Politiker nicht? Kritik ist also sehr wohl angebracht, leider an vielen Stellen, das ist keine “starke, unreflektierte Angst vor Europa”. Das ist dringend notwendig um hoffentlich noch zu einer Demokratie in Europa zu kommen.

    4. Dann hätte ich es gerne so Rigoros wie in Deutschland. Das Problem stellt für mich ja weniger die Todesstrafe an sich dar, ich kann mir gut vorstellen das sie nicht über den Umweg Europa eingeführt wird, ich kann mir vorstellen das es auch weiterhin die Todesstrafe nicht geben wird. Ich habe aber Angst davor das es statt der Straftötung die PLATZHALTERtötung geben wird. Und diese Möglichkeit darf es in meinen Augen nicht geben. Keine Schutztötung, keine Straftötung. Da geht es mir zu weit, wenn es heißt das es erlaubt ist zu töten um

    “b) jemanden rechtmäßig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmäßig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;

    c) einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagenâ€?.”

    Greets,
    Clemens

  9. By calypso on Apr 7, 2007 | Reply

    1. “Klar, durch eine Änderung ließe sich dieser Spielraum schaffen, z.B. durch die von dir genannte “Schutztötungâ€?.”

    Nein. Mein Beispiel bezog sich auf unser GG, expliziet Art. 102 GG. Er besteht aus 4 Wörtern:

    “Die Todesstrafe ist abgeschafft”

    Das sind vier Wörter deren Sinn nicht eindeutig ist. Jedes einzelne dieser Worte lässt sich argumentativ unterschiedlich deuten. Bspw. “Schutztötung”. Deshalb muss irgendwer entscheiden, was darunter fällt, und was nicht. Und das machen die Gerichte.

    Du erliegst (wie so viele!) der ehrenwerten Illusion, es gäbe eindeutige Wortlaute.


    2. “Das BVerfG entscheidet immer klug, aber ich gebe ihm besser gar nicht erst die Möglichkeit zu Entscheiden ob eine Tötung legitim ist oder nicht.”

    Eben dazu führt die Illsuion. Kleiner Test: Mach mir einen Das BVerfG entscheidet immer klug, aber ich gebe ihm besser gar nicht erst die Möglichkeit zu Entscheiden ob eine Tötung legitim ist oder nicht.Formulierungsvorschlag und ich dehne ihn für dich.


    Im Übrigen, und jetzt kommt das stärkste Argument:

    “b) jemanden rechtmäßig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmäßig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;

    c) einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagenâ€?.â€?

    Wer sagt dir, das sei in D nicht erlaubt? Ich jedenfalls nicht. Alles davon ließe sich je nach Situation rechtlich legitimieren.

    Grüße,
    Calypso

  10. By lakerz on Apr 8, 2007 | Reply

    1. Das Wörter für den Menschen nicht eindeutig sind ist klar. Und das es keinen einzigen Fall gibt bei dem man von absoluter Klarheit reden kann auch. Aber du stimmst mir doch sicher zu das es unterschiedliche Grade der Klarheit beim formulieren der Sätze gibt. Gibt es nun unterschiedliche Stufen folgt daraus logischerweise das man etwas mehr oder weniger klar formulieren kann –> daraus wiederum das man theoretisch sehr große Klarheit erreichen kann. Soviel zur Klarheit, darum geht es aber ja gar nicht, ich verstehe jetzt nicht wo der Zusammenhang oder gar die Widerlegung zu dem was ich geschrieben habe steht. Ja, Worte sind für den Menschen nie 100% klar. Und weiter, was ändert das nun an dem was ich geschrieben habe? ;) (Dazu zähle ich jetzt auch mal 2.)

    Und zum stärksten Argument: Hier gibst du dir doch gleich selbst die Antwort: “Alles davon ließe sich je nach Situation rechtlich legitimieren.”.

    Damit hast du vollkommen Recht, und die EMRK legitimiert dies rechtlich. Aber in D ist es eben noch nicht rechtlich legitimiert, hier gibt es noch keine rechtliche Grundlage für diese Art der Tötung. Es ist nicht explizit verboten (eben nur die Todesstrafe), aber die rechtliche Grundlage für alles weitere fehlt, diese würde aber die EU-Verfassung bringen.

    Grüße,
    Clemens

  11. By calypso on Apr 8, 2007 | Reply

    Natürlich geht es um die Klarheit. Denn gerade diese Unklarheit ist es die es notwendig macht, die Normen auszulegen. Das, was du nicht wolltest - es in die Hände der Gerichte legen.

    “Und weiter, was ändert das nun an dem was ich geschrieben habe?”
    Das das absolute Verbot, an dem Gerichte nichts dran rumdeuten können, eine Illusion ist.

    “Damit hast du vollkommen Recht, und die EMRK legitimiert dies rechtlich. Aber in D ist es eben noch nicht rechtlich legitimiert, hier gibt es noch keine rechtliche Grundlage für diese Art der Tötung.”

    Das stimmt allein schon deshalb nicht, weil D die EMRK selbst ratifiziert hat. Wenn diese dafür also die Grundlage böte, bestände diese heute schon.

    Je nach Einzelfall kannst du außerdem die jeweiligen Punkte (alleine nach gegenwärtigem, nationalen Recht) rechtfertigen (oder zumindest entschuldigen).
    Sogar den Piloten der die vollbesetzte Terrormaschine abschießt kriegst du über den übergesetzlichen, entschuldigenden Notstand straffrei.

    Und als Norm, nur um das nocheinmal in Erinnerung zu rufen, existiert nur dieser eine Satz:

    ‘Niemand darf zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden.‘

    Ich finde der nimmt sich wenig mit Art. 102 GG. Und was die Auslegungshilfe angeht: Siehe oben. Geht heute schon.

    Grüße,
    Calypso

  12. By giacito on Jun 12, 2007 | Reply

    Ich hab mir eure Disskusion hier durchgelesen und wollt dazu noch sagen

    jemanden rechtmäßig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmäßig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;

    Wie man ihn hindert ist egal

    Den finalen Rettungsschuss gibt es
    Das mit dem Luftsicherheitsgesetz is ne Sache für sich
    und die Sache mit dem Aufstand geht garnicht.

    Schaut mal
    Allein was zur Vorbereitung von Heiligendamm alles an Grundrechten verletzt wurde.
    Die Lage ist nicht eskaliert
    Aber das Gesetz gibt den europ. Staaten
    ,sofern es durchkommt, für schwierige Zeiten einen Blankoscheck, der nicht sofort eingereicht werden wird , sondern sich einschleicht

  13. By Michael on Jan 24, 2008 | Reply

    Ach ja?

    Am 30. Januar 1933 dachte schon mal jemand wie Sie. Der damalige Reichkanzler Hindenburg:

    “Was, Sie haben Hitler an die Macht gebracht?!”
    “Sie irren sich, wir haben ihn engagiert.”

    Kräfte die extrem rechts denken sind wenn sie politiesche macht ausüben können immer und zu jeder Zeit in der Lage die Situation schneller und effizienter zu ändern als es vielleicht
    ihre friedliche moderate demokratische Einstellung sich vorsetllen kann.

    SEIT WACHSAM: http://www.youtube.com/watch?v=BU9w9ZtiO8I

  14. By Martin on Feb 9, 2008 | Reply

    “Jetzt käme bspw. Herr Schäuble, und setzte folgendes Gesetz durch: “Terroristen dürfen hingerichtet werden zum Schutz der Menschen”. Nicht um den Täter zu bestrafen, sondern rein aus Schutzzwecken. Das nennte er dann “Schutztötung”.”

    Bevor hier eine Argumentation auf so einer Aussage aufgebaut wird, muß erst mal geklärt sein, wovon die Rede ist.

    Soll die Schutztötung nach erfolgter Verurteilung erfolgen? Wenn ja, wozu? Welche Gefahr geht im Gefängnis bzw. in Sicherheitsverwahrung von ihm aus, die nicht in den Griff zu bekommen ist?

    Oder soll die Schutztötung irgendwann vorher erfolgen? Im Sinne von Notwehr? Dafür braucht man kein neues Gesetz. Und wenn man seiner habhaft geworden ist ohne ihn töten zu müssen, siehe vorheriger Fall.

    Argumentationen unter absurden Grundvoraussetzungen sind doch hinfällig.

  15. By EU Law on Mrz 31, 2008 | Reply

    Die eigentliche Antwort auf europäischer Ebene auf die Frage, ob die Todesstrafe wieder eingeführt wird, geben die EMRK-Zusatzprotokolle. Auch in Deutschland war bis zur Ratifikation des 13. Zusatzprotokolls die Todesstrafe nicht ausnahmslos abgeschafft, und in aktuell vier EU-Mitgliedstaaten ist sie es bis heute nicht. Allerdings hat das nichts mit der EU-Verfassung oder dem Vertrag von Lissabon zu tun - beide haben sich nur auf den jeweiligen Ist-Zustand bezüglich der EMRK eingestellt, die von den EU-Verträgen unabhängig zu betrachten sind, aber beide Verträge verfolg(t)en in keiner Weise das Ziel, die Todesstrafe wiedereinzuführen. Hier auch noch ein wenig mehr zum Thema:
    http://www.law-europe.eu/wiedereinfuehrung-der-todesstrafe-durch-den-vertrag-von-lissabon/

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