Wie man mit guten Absichten Beihilfe begeht

Januar 20th, 2007 | by Lawlita |

A schießt mit Tötungsabsicht mit seiner automatischen Maschinenpistole auf seinen die Straße entlanggehenden Nachbarn B.
Nachdem er innerhalb von wenigen Sekunden 273 Schuss auf diesen abgegeben hat, und alle Kugeln ihr Ziel verfehlten, entscheidet sich A, obwohl er weiter schießen könnte, aufzuhören. Er will jetzt lieber MASH gucken.
A hat den Versuch (§§22, 23 StGB) eines Totschlag (§212 StGB), vielleicht auch Mord (§211 StGB) begangen. Im Ergebnis ist er aber strafbefreiend zurückgetreten (§24 I 1 Alt. 1), das bedeutet: A geht als freier Mann aus dem Gerichtssaal.

Dieses Ergebnis mag verwundern. Es mag unbillig erscheinen. Die Ratio dahinter aber ist unbedingter Opferschutz. Könnte A nämlich nach dem ersten Schuss nicht mehr strafbefreiend zurücktreten, würde sich A sagen: Ich bin jetzt sowieso dran, also kann ich ihn auch töten. In diesem Sinne betrachtet ist B vielleicht doch ganz froh darüber, das es so etwas wie einen strafbefreienden Rücktritt gibt.

Stellen wir uns aber einen Fall vor, der weitaus realistischer und vermutlich häufiger passiert:

A und B, gute Freunde, sitzen in der Kneipe. A ist schon ziemlich besoffen, als C, der persönliche Feind des A, die Kneipe betritt.
A erklärt dem C, er habe sein Springmesser dabei, und werde heute endgültig die Sache klären, und das dreckige Schwein C abstechen.
B, weitaus weniger angetrunken, will den A davon abhalten. Um aber überhaupt die Chance zu haben, auf den A einzuwirken, bedient er sich einer List. Er erklärt dem A, er fände es prinzipiell gut und richtig dem C eine Abreibung zu verpassen, ein echter Mann kämpfe aber nur mit seinen Fäusten. Dies leuchtet dem A ein, er gibt dem B sein Messer, und beginnt eine Schlägerei mit dem C.

Im Ergebnis ist der A natürlich strafbar wegen Körperverletzung (§223ff. StGB). Überraschend ist aber, dass auch der B, der letzlich ja gerade eine schlimmere Folge für den C verhindert hat, strafbar ist wegen psychischer Beihilfe27 StGB), und zwar insofern, als er dem A gegenüber dessen geplante Tat gebilligt, und diesen dadurch psychisch in seinem Tatentschluss bestärkt hat.

Wo bleibt hier nun der Opferschutz, mag sich der geneigte Leser fragen. Nun, juristisch korrekt hätte B zwei Alternativen gehabt:

(1) Er hätte die Polizei rufen können (ob die früh genug gekommen wäre ist egal, B hätte seiner Pflicht erst mal genüge getan)
(2) Er hätte, in dem Moment, in dem A ernsthafte Anstalten unternommen hätte, den C zu töten, seinerseits auf den C einwirken, im Zweifel ihn auch straflos (!) seinerseits abstechen können.

Eine Wahl zwischen Pest und Cholera. Denn wer schickt schon seinen eigenen Freund in den Knast, oder bringt ihn um - und wofür? Dafür einem in diesem Punkt blinden Recht genüge zu tun? Ich jedenfalls nicht.

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  1. One Response to “Wie man mit guten Absichten Beihilfe begeht”

  2. By Stefan Sasse on Jan 22, 2007 | Reply

    Recht hast du.

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