Wirklich an den Karren gefahren?

März 21st, 2007 | by Lawlita |

Nach Ansicht von Oeffinger ist das Bundesverfassungsgericht der Stadt Regensburg ordentlich an den Karren gefahren, indem es dieser untersagte, ein israelisches Kunstwerk/Denkmal mit 4 Kameras zu überwachen. Telepolis schreibt dazu:

Für die Einschränkung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung liege in diesem Fall kein hinreichender Anlass vor [Hervorhebung vom Verfasser]. Damit will das Bundesverfassungsgericht aber nicht prinzipiell die Videoüberwachung im öffentlichen Raum einschränken. In anderen Fällen können, so macht der Beschluss deutlich, aber durchaus öffentliche Einrichtungen überwacht und die Bilder aufgezeichnet werden, wenn ein solcher hinreichender Anlass vorliegt und die Überwachung räumlich, zeitlich und im Hinblick auf die Auswertung der Informationen verhältnismäßig ist.

Dies erweckt den Eindruck, als habe sich das BverfG materiell mit der Frage der Videoaufzeichnung auseinandergesetzt. Das ist nicht der Fall. Um das zu verstehen, ist ein kurzer Blick auf die Vorgeschichte nötig:

Nach einigen Zwischenfällen am Denkmal wollte die Stadt Regensburg eine Kameraüberwachung einrichten. Die Polizei, die dazu entsprechend gesetzlich legitimiert ist, betrachtete dies allerdings als unnötig, und lehnte ab. Daher entschloss man sich dazu, die Überwachung selbstständig durchzuführen und stützte dieses Vorgehen auf Art. 15 ff. BayDSG. Dagegen erhob ein Betroffener Bürger Klage; scheiterte jedoch in sämtlichen Instanzen des Verwaltungsgerichtsweges, und erhob daraufhin Verfassungsbeschwerde.

Das BverfG äußert sich dazu unter anderem wie folgt:

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist der Einschränkung im überwiegenden Allgemeininteresse zugänglich. Diese bedarf jedoch einer gesetzlichen Grundlage

[…]

Art. 16 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1 BayDSG sind als Ermächtigungsgrundlage für eine Videoüberwachung mit Aufzeichnung des gewonnenen Bildmaterials nicht hinreichend bestimmt.

Damit stellt das BverfG auf einen Verstoß gegen den Gesetzesvorbehalt ab, weshalb die Überwachung formell verfassungswidrig ist. Zur materiellen Frage, also wo gesetzlich legitimiertes und damit formell verfassungsgemäßes staatliches Handeln seine Grenzen findet, äußert sich das BverfG im Schlussatz dann auch nur insofern, als dass es in den Raum stellt, dass solche Grenzen existieren:

Es ist nicht ausgeschlossen, dass eine Videoüberwachung öffentlicher Einrichtungen mit Aufzeichnung des gewonnenen Bildmaterials auf der Grundlage einer hinreichend bestimmten und normenklaren Ermächtigungsgrundlage materiell verfassungsgemäß sein kann, wenn für sie ein hinreichender Anlass besteht und Überwachung sowie Aufzeichnung insbesondere in räumlicher und zeitlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Möglichkeit der Auswertung der Daten das Übermaßverbot wahren.

Dies lässt zumindest hoffen, das sich das BverfG in zukünftigen Urteilen kritisch mit uferloser Videoüberwachung auseinandersetzt. Mit dem von Telepolis postulierten mangelndem Anlass hat das jedoch genausowenig zu tun, wie das Urteil einen großen Sieg, ein echtes “an den Karren fahren” oder eine “Hemmung des ausufernden Überwachungsstaats” darstellt. Leider.

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