Wolfgang Schäuble: Wenn Unverstand regiert
Januar 2nd, 2007 | by Lawlita |Die Bundesregierung plant eine neue neue Initiative den Abschuss von Passagiermaschinen durch die Bundeswehr rechtlich zu legitimieren.
Déjà vue? Ja!
Erst am 15ten Februar kippte das Bundesverfassungsgericht das Luftsicherheitsgesetz unter anderem wegen Verstoßes gegen Art. 1 des Grundgesetzes, die Menschenwürde.
Die einem solchen Einsatz ausgesetzten Passagiere und Besatzungsmitglieder befinden sich in einer für sie ausweglosen Lage. Sie können ihre Lebensumstände nicht mehr unabhängig von anderen selbstbestimmt beeinflussen. Dies macht sie zum Objekt nicht nur der Täter. Auch der Staat, der in einer solchen Situation zur Abwehrmaßnahme des § 14 Abs. 3 LuftSiG greift, behandelt sie als bloße Objekte seiner Rettungsaktion zum Schutze anderer. Eine solche Behandlung missachtet die Betroffenen als Subjekte mit Würde und unveräußerlichen Rechten.
Sie werden dadurch, dass ihre Tötung als Mittel zur Rettung anderer benutzt wird, verdinglicht und zugleich entrechtlicht; indem über ihr Leben von Staats wegen einseitig verfügt wird, wird den als Opfern selbst schutzbedürftigen Flugzeuginsassen der Wert abgesprochen, der dem Menschen um seiner selbst willen zukommt. Dies geschieht zudem unter Umständen, die nicht erwarten lassen, dass in dem Augenblick, in dem über die Durchführung einer Einsatzmaßnahme nach § 14 Abs. 3 LuftSiG zu entscheiden ist, die tatsächliche Lage immer voll überblickt und richtig eingeschätzt werden kann.
Problem erkannt (Verfassung), Problem gebannt denkt sich nun die Bundesregierung, und will nun die Verfassung ändern, und einen “Quasi-Verteidigungsfall” einführen.
Bedauerlich, derart viel juristischen Unverstandes bei einem promovierten Juristen wie Wolfgang Schäuble zu finden.
Denn: Ob die Rechtsgrundlage für den Abschuss einer mit Zivilisten besetzten Maschine nun einfachgesetzlich oder verfassungsrechtlich geschaffen wird - sie ist in jedem Fall Unrecht und daher nichtig, denn auch Verfassungsrecht kann verfassungswidrig sein.
Auch innerhalb des Grundgesetzes existiert nämlich eine Normen-Hierachie, an deren Spitze Artikel 1 thront - die Menschenwürde. Umgeben vom undurchdringlichen Panzer der Ewigkeitsgarantie aus Art. 79 Absatz 3, steht sie über allen anderen Vorschriften der Verfassung und gilt als einziges Grundrecht unbeschränkt.
Von einem “Quasi-Verteidigungsfall” wird sich deshalb kein Verfassungsrichter beeindrucken lassen. Sollte die geplante Verfassungsänderung wirklich verabschiedet werden, kann sich zur Vorratsdatenspeicherung und der Online-Durchsuchung eine weitere Verfassungsbeschwerde gegen ein Qualitätsprodukt aus dem Hause Schäuble gesellen.
Ergänzung:
Im Übrigen ist eine gesetzliche Grundlage ohnehin überflüssig.
Wenn ein BW-Pilot eine Passagiermaschine abschießen würde, also eine geringe Anzahl von Menschen opfern würde, um eine größere zu retten, dann könnte sich der Pilot im Zweifel auf den von der Rechtsprechung entwickelten, sogenannten übergesetzlichen entschuldigenden Notstand berufen, und bliebe straffrei.
Selbiges würde für den befehlshabenden Verteidigungsminister gelten.
Die Nichtexistenz einer gesetzlichen Grundlage stellt somit gerade einen sehr maßvollen Umgang mit diesem Mittel sicher, weil jeder der es nutzt sich bewusst sein muss:
Ich kann dafür ins Gefängnis kommen, wenn ein kritisches Gericht meine Einschätzung der Situation nicht teilt. Also werde ich diese Möglichkeit, wenn überhaupt, nur in Fällen nutzen, wo ich aus innerem Zwang mein persönliches Gewissen über das Gesetz stelle.
Und genau solche Fälle sind entschuldigt, und genau solche Fälle dürfen es auch nur sein.
Tags: Bundesregierung, BverfG, Germany, Leben, Luftsicherheitsgesetz, Menschenwürde, Recht, Schäuble, Terror, Verfassungsbeschwerde


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